Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wunsche im erwaltungsgrundsatzeentwurf 3 Gruppe 2. Seite 925 Mitwirkungspflichten nach deutschem steuerrecht vs Mitwirkungswunsche der deutschen Finanzverwaltung im neuen Entwurf der gsgrunas zugleich Festgabe aus Anlass des 70. Geburtstags von RA/StB Dr Heinz-Klaus Kroppen, LL. M StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven, und Dipl.-Ok Dr Achim Roeder, M.A. Wedit Deloitte Touche, Dusseldorf Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland. Rechtsvorschriften: SS 88, 90 AO, $8 Abs. 3 Satz 2 KStG, s 1 AStG, Art. 9 OECD-MA. eratur: Becker. IWB v 10.12. 1969. F3 Gr 4 S. 97.. pantech/k Inte nationale BAverocmentaspreise enau/Mossner/Runge uckhoff/schrei u a ns. ps dies, Verrechnungspreise in der Betriebsprufung: Tipke/Kruse Abgabenordnung I. Einleitung Obwohl das deutsche steuerrecht die problematik der verr dung bereits seit den zwanziger Jahren des vergangenen jah (vgl. z B. $33 EStG 1925), begann deren nachhaltige Diskussion durch die deutsche Steuerrechtswissenschaft und Steuerpraxis erstmals mit dem Jahr 1968 In dieses Jahr fallt die veroffentlichung der ersten US-Richtlinien zum Thema verrechn eise (vgl. Becker, IWB V. 10. 12. 1969, F 3 Gr. 4 S 97 ff. ) Seither beeinfiussen die usa die internationale Entwicklung auf die- sem Gebiet nachhaltig Durch die stetige Intensivierung des weltweiten Han dels und die Entwicklungen in der jungsten Zeit, die gemeinhin mit dem Schlagwort , Globalisierung" gekennzeichnet werden, sind steuerliche Ver rechnungspreise heute von groBerer Bedeutung als je zuvor In Deutschland hat Helmut Becker diese Entwicklung wie kein anderer seit uber 30 Jahren begleitet und durch eine kaum uberschaubare Zahl von Auf. satzen und Vortragen sowie durch seine Mitarbeit in verschiedenen nationa- len wie internationalen Gremien maBgeblich gepragt. Der Jubilar gehort zu den wenigen in Deutschland, welche die gro Be Bedeutung der verrechnungs- preise fruhzeitig erkannt haben und sich seither konsequent und mit groBem stets der rechtliche Umfang der Mitwirkungspflichten des Steuerpfichtigen ecker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungs- u Tz. 9. Verw GrS; ders, in: JbdFSt 1977/78, S. 132; ders, in: GS e-Keuk. S. 557: ders. Bulletin for International Fiscal documentation 560) IWB Nr 14 vom 26.7. 2000
Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 925 Mitwirkungspflichten nach deutschem Steuerrecht vs. Mitwirkungswünsche der deutschen Finanzverwaltung im neuen Entwurf der Verwaltungsgrundsätze — zugleich Festgabe aus Anlass des 70. Geburtstags von Helmut Becker — von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., StB Dipl.-Kfm. Axel Eigelshoven, und Dipl.-Ök. Dr. Achim Roeder, M.A., Wedit Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland. Rechtsvorschriften: §§ 88, 90 AO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 1 AStG, Art. 9 OECD-MA. Literatur: B e c k e r , IWB v. 10. 12. 1969, F. 3 Gr. 4 S. 97 ff.; Becker/Grotherr/Höppner/Kroppen, DBA-Kommentar; Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise; B r ezing/ K r a b b e / L e m p e n a u / M ö s s n e r / R u n g e , AStG; F l i c k / W a s s e r m e y e r / B a u m h o f f , AStG; H ü b s c h m a n n / H e p p / Spitaler, Abgabenordnung; K u c k h o f f / S c h r e i b e r , IStR 2000, S. 346; d i e s . , Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung; T ipke/Kruse, Abgabenordnung. I. Einleitung Obwohl das deutsche Steuerrecht die Problematik der Verrechnungspreisbildung bereits seit den zwanziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts kennt (vgl. z. B. § 33 EStG 1925), begann deren nachhaltige Diskussion durch die deutsche Steuerrechtswissenschaft und Steuerpraxis erstmals mit dem Jahr 1968. In dieses Jahr fällt die Veröffentlichung der ersten US-Richtlinien zum Thema Verrechnungspreise (vgl. Becker, IWB v. 10. 12. 1969, F. 3 Gr. 4 S. 97 ff.). Seither beeinflussen die USA die internationale Entwicklung auf diesem Gebiet nachhaltig. Durch die stetige Intensivierung des weltweiten Handels und die Entwicklungen in der jüngsten Zeit, die gemeinhin mit dem Schlagwort „Globalisierung“ gekennzeichnet werden, sind steuerliche Verrechnungspreise heute von größerer Bedeutung als je zuvor. In Deutschland hat Helmut Becker diese Entwicklung wie kein anderer seit über 30 Jahren begleitet und durch eine kaum überschaubare Zahl von Aufsätzen und Vorträgen sowie durch seine Mitarbeit in verschiedenen nationalen wie internationalen Gremien maßgeblich geprägt. Der Jubilar gehört zu den wenigen in Deutschland, welche die große Bedeutung der Verrechnungspreise frühzeitig erkannt haben und sich seither konsequent und mit großem Erfolg diesem Thema widmen. Ein besonderes Anliegen war Becker dabei stets der rechtliche Umfang der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, zu Tz. 9. VerwGrS; ders., in: JbdFSt 1977/78, S. 132; ders., in: GS Knobbe-Keuk, S. 557; ders., Bulletin for International Fiscal Documentation 1995, S. 560). IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 673 -
Gerade der Aspekt der Mitwirkungspfichten zeichnet sich national wie in- ternational in jungster Zeit durch eine rasche Entwicklung aus Die Entwick gen gingen wiederum von den USA aus Diese veroffentlichten im Jahr von 1977 zu sichern(vgl. OECD, Transfer Pricing Guidelines for Multinatio- nal Enterprises and Tax Administrations, Paris 1995). Die USA verstarkten allerdings schon kurze Zeit nach der Veroffentlichung ihrer Richtlinien den Druck auf den Steuerpflichtigen durch die verabschiedung von Dokument tions-und BuBgeldvorschriften SchlieBlich reagierten verschiedene europa- sche Staaten in den letzten Jahren mit Gesetzesanderungen, neuen Verrech- nungspreisrichtlinien, Anderungen der Beweislastregeln sowie ebenfalls mi euen BuBgeld- und Dokumentationsvorschriften(so z B. GroBbritannien Frankreich, Spanien, Belgien und Danemark). Fur deutsche Steuerpflichtige ist dieses Thema derzeit von besonderer Aktualitat, da die Finanzverwaltung ngekundigt hat, eigene Dokumentationsvorschriften noch vor Ende des Jah- res 2000 zu erlass Ein Entwurf der Grundsatze fur die Prufung der Einkunftsabgrenzung zwi schen international verbundenen Unternehmen in bezug auf Berichtigungen Verfahren und verbindliche Auskuinfte (Verwaltungsgrundsatze verfa n)"(im Folgenden: Verw GrSE)wurde den wirtschaftsverbanden vom Bun desministerium der Finanzen bereits im April diesen Jahres zur Stellung nahme vorgelegt. Auch in der Literatur lieB eine ausfuhrliche Diskussion des Entwurfs nicht auf sich warten (vgl. z B. IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000 WPg 2000, S 483; Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing Report v 14. 6. 2000, S 122 ff, Borstel/Wellens, International Tax Review, 4/2000, S 11 ff. ) Das BMF-Schreiben stellt den zweiten Schritt in einer vollstandigen Uberarbeitung der, Grundsatze fur die Prufung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen"( Verwaltungsgrundsatze)von 1983 dar(BMF-Schr v. 23. 2. 1983, BStBl 1983 I, s 218; vgl. ausfuhrliche Kommentierung bei Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise; ders, Tax Management International Journal 5/1983, S 8)und erganzen insofern die veroffentlichung der n Grundsatze fur die Pri- fung der Einkunftsabgrenzung durch Umlagevertrage zwischen international verbundenen Unternehmen"vom Ende des vergangenen Jahres (vgl. BME Schr v. 30. 12. 1999, BStB1 1999 I, S. 1122; vgl. Becker, IWB F 3 Gr 2S.879 Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing v. 22. 3. 2000, S. 1000; Kuckhoff/Schreiber, IStR 2000, S. 346, 373; Vogele, DB 2000 S 297) NaturgemaB ergibt sich im Hinblick auf den Umfang der Mitwirkungs-und damit auch der Dokumentationspflichten des Steuerpfichtigen ein Interes ngegensatz zwischen ihm und der Finanzverwaltung. Der Entwurf de F-Schreibens stellt daher auch eine beschreibung der Mitwirkungswtin Interpretation durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt sieht. MaBstab fur die beurteilung der verwaltungsseitigen Anforderungen kann jedoch nicht nur allein das deutsche steuerrecht sein vielmehr ist in diesem zusammen- ang vor allem auch die bedeutung des internationalen Kons durch die OECD in den Vordergrund zu stellen(vgl. Becker, FR 1980 S. 478, ders, in: ecker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, vorbemer- tung, Bedeutung der OECD-Leitlinien, Tz. 4 ff. ) Da sich die OECD ausfuhr- lich mit Dokumentationsanforderungen an den Steuerpfichtigen beschaftigt 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 926
Gerade der Aspekt der Mitwirkungspflichten zeichnet sich national wie international in jüngster Zeit durch eine rasche Entwicklung aus. Die Entwicklungen gingen wiederum von den USA aus. Diese veröffentlichten im Jahr 1994 neue Verrechnungspreisrichtlinien. Die OECD versuchte zunächst 1995, den internationalen Konsens mit einer Überarbeitung der OECD-Richtlinien von 1977 zu sichern (vgl. OECD, Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, Paris 1995). Die USA verstärkten allerdings schon kurze Zeit nach der Veröffentlichung ihrer Richtlinien den Druck auf den Steuerpflichtigen durch die Verabschiedung von Dokumentations- und Bußgeldvorschriften. Schließlich reagierten verschiedene europäische Staaten in den letzten Jahren mit Gesetzesänderungen, neuen Verrechnungspreisrichtlinien, Änderungen der Beweislastregeln sowie ebenfalls mit neuen Bußgeld- und Dokumentationsvorschriften (so z. B. Großbritannien, Frankreich, Spanien, Belgien und Dänemark). Für deutsche Steuerpflichtige ist dieses Thema derzeit von besonderer Aktualität, da die Finanzverwaltung angekündigt hat, eigene Dokumentationsvorschriften noch vor Ende des Jahres 2000 zu erlassen. Ein Entwurf der „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in bezug auf Berichtigungen, Verfahren und verbindliche Auskünfte (Verwaltungsgrundsätze — Verfahren)“ (im Folgenden: VerwGrSE) wurde den Wirtschaftsverbänden vom Bundesministerium der Finanzen bereits im April diesen Jahres zur Stellungnahme vorgelegt. Auch in der Literatur ließ eine ausführliche Diskussion des Entwurfs nicht auf sich warten (vgl. z. B. IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000, WPg 2000, S. 483; Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing Report v. 14. 6. 2000, S. 122 ff.; Borstell/Wellens, International Tax Review, 4/2000, S. 11 ff.). Das BMF-Schreiben stellt den zweiten Schritt in einer vollständigen Überarbeitung der „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen“ (Verwaltungsgrundsätze) von 1983 dar (BMF-Schr. v. 23. 2. 1983, BStBl 1983 I, S. 218; vgl. ausführliche Kommentierung bei Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise; ders., Tax Management International Journal 5/1983, S. 8) und ergänzen insofern die Veröffentlichung der „Grundsätze für die Prü- fung der Einkunftsabgrenzung durch Umlageverträge zwischen international verbundenen Unternehmen“ vom Ende des vergangenen Jahres (vgl. BMFSchr. v. 30. 12. 1999, BStBl 1999 I, S. 1122; vgl. Becker, IWB F. 3 Gr. 2 S. 879; Kroppen/Roeder, Tax Management Transfer Pricing v. 22. 3. 2000, S. 1000; Kuckhoff/Schreiber, IStR 2000, S. 346, 373; Vögele, DB 2000 S. 297). Naturgemäß ergibt sich im Hinblick auf den Umfang der Mitwirkungs- und damit auch der Dokumentationspflichten des Steuerpflichtigen ein Interessengegensatz zwischen ihm und der Finanzverwaltung. Der Entwurf des BMF-Schreibens stellt daher auch eine Beschreibung der Mitwirkungswünsche der Finanzverwaltung dar, soweit die Verwaltung diese Wünsche in ihrer Interpretation durch Gesetz und Rechtsprechung gedeckt sieht. Maßstab für die Beurteilung der verwaltungsseitigen Anforderungen kann jedoch nicht nur allein das deutsche Steuerrecht sein. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang vor allem auch die Bedeutung des internationalen Konsenses durch die OECD in den Vordergrund zu stellen (vgl. Becker, FR 1980 S. 478, ders., in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, Vorbemerkung, Bedeutung der OECD-Leitlinien, Tz. 4 ff.). Da sich die OECD ausführlich mit Dokumentationsanforderungen an den Steuerpflichtigen beschäftigt 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 926 - 674 -
lichten und -wunsche im 3 hat, mussen die deutschen Dokumentationsvorschriften vor dem Hintergrund eses internationalen Konsenses beurteilt werden. Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD- Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der groBen Wirtschaftsverbande dar Durch die Zustimmung der bundesregie rung zu den Richtlinien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanz verwaltung auszugehen (vgl. Becker, Die Dokumentation bei grenzuber- schreitenden Verrechnungspreisen, in: GS Knobbe-Keuk, S 558; Schmidt, DB 1983 S. 1389; Dahm, DOV 1959 S 363 f ) Die verwaltungsgrundsatze durfen demnach nicht uber die in den OECD-Richtlinien formulierten grenzen hin. ausgehen Eine Analyse, inwieweit die Mitwirkungs-und speziell die Dokumentations- anforderungen des vorliegenden Entwurfs des BMF-Schreibens die oben be- schriebenen Schranken nicht verletzen, wird Gegenstand dieses Beitrags sein. Wir verbinden diesen Beitrag mit einem Dank an unseren ehemaligen Senior artner Helmut becker der unsere arbeit auf diesem gebiet entscheidend tgepragt hat. Il. Rechtsgrundlagen fur die Mitwirkungspflichten des SteuerpHlichtigen 1. Allgemeine Mitwirkungspflichten Im Kern soll der Erlass der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zur Uberpruifung bzw zur Ermittlung der angemessenen konzerninternen Verrechnungspreise dienen. GemaS 90 AO erfullt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten dadurch, dass er die fur die Be steuerung erheblichen Tatsachen vollstandig und wahrheitsgemaB offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt Grundsatzlich ist die Finanzbehorde im Rahmen ihrer Amtsermittlungs- pflicht ($88 AO) fur die Sachverhaltsaufklarung verantwortlich Im Zusam ang mit dieser Verpfichtung kann die Finanzbehorde den Steuerpfich tigen im Umfang seiner Mitwirkungspflichten zur Beweisbeschaffung heran tern ist die Formulierung(, andererseits" )im Entwurf des BMF-Schreiben (vor Tz. 2.1. Verw GrSE)irrefuhrend, da die Mitwirkungspflichten des Steu erpflichtigen als vorrangig zu den Amtsermittlungspfichten der Finanzver waltung interpretiert werden konnten (vgl. IDw-Stellungnahme v 4. 4. 2000 WPg2000S.483) Sowohl Finanzamt wie Steuerpflichtiger haben ihren eigenen Pficht- oder Verantwortungsbereich (vgl. BFH V. 30. 11. 1989, BStBl 1990 Il, s993, 996 Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 90 AO, TZ. 6). Kommt der Steuer pflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so besteht nach wie vor die k batsermittlungspficht der Finanzbehorde (vgl. Sohn, in: Hubschmann/ epp/Spitaler, Abgabenordnung, $90 AO, TZ. 7). Zu unverhaltnismaBigen Ermittlungshandlungen ist dagegen auch die Finanzbehorde nicht verpfich et, da ihre Amtsermittlungspflicht ebenfalls durch den grundsatz der Zu mutbarkeit begrenzt wird. Werden Unterlagen benotigt, die nicht das Unter nehmen des Steuerpfichtigen unmittelbar betreffen, wie z B eine beschrei bung der Marktlage oder andere offentlich zugangliche Informationen uber IWB Nr 14 vom 26.7. 2000
hat, müssen die deutschen Dokumentationsvorschriften vor dem Hintergrund dieses internationalen Konsenses beurteilt werden. Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der großen Wirtschaftsverbände dar. Durch die Zustimmung der Bundesregierung zu den Richtlinien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanzverwaltung auszugehen (vgl. Becker, Die Dokumentation bei grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, in: GS Knobbe-Keuk, S. 558; Schmidt, DB 1983 S. 1389; Dahm, DÖV 1959 S. 363 f.). Die Verwaltungsgrundsätze dürfen demnach nicht über die in den OECD-Richtlinien formulierten Grenzen hinausgehen. Eine Analyse, inwieweit die Mitwirkungs- und speziell die Dokumentationsanforderungen des vorliegenden Entwurfs des BMF-Schreibens die oben beschriebenen Schranken nicht verletzen, wird Gegenstand dieses Beitrags sein. Wir verbinden diesen Beitrag mit einem Dank an unseren ehemaligen Senior Partner Helmut Becker, der unsere Arbeit auf diesem Gebiet entscheidend mitgeprägt hat. II. Rechtsgrundlagen für die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen 1. Allgemeine Mitwirkungspflichten Im Kern soll der Erlass der Konkretisierung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen zur Überprüfung bzw. zur Ermittlung der angemessenen konzerninternen Verrechnungspreise dienen. Gemäß § 90 AO erfüllt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten dadurch, dass er die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. Grundsätzlich ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 88 AO) für die Sachverhaltsaufklärung verantwortlich. Im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen im Umfang seiner Mitwirkungspflichten zur Beweisbeschaffung heranziehen (vgl. Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 5). Insofern ist die Formulierung („andererseits“) im Entwurf des BMF-Schreibens (vor Tz. 2.1. VerwGrSE) irreführend, da die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen als vorrangig zu den Amtsermittlungspflichten der Finanzverwaltung interpretiert werden könnten (vgl. IDW-Stellungnahme v. 4. 4. 2000 WPg 2000 S. 483). Sowohl Finanzamt wie Steuerpflichtiger haben ihren eigenen Pflicht- oder Verantwortungsbereich (vgl. BFH v. 30. 11. 1989, BStBl 1990 II, S. 993, 996; Tipke, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 6). Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so besteht nach wie vor die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde (vgl. Söhn, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 90 AO, Tz. 7). Zu unverhältnismäßigen Ermittlungshandlungen ist dagegen auch die Finanzbehörde nicht verpflichtet, da ihre Amtsermittlungspflicht ebenfalls durch den Grundsatz der Zumutbarkeit begrenzt wird. Werden Unterlagen benötigt, die nicht das Unternehmen des Steuerpflichtigen unmittelbar betreffen, wie z. B. eine Beschreibung der Marktlage oder andere öffentlich zugängliche Informationen über Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 927 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 675 -
Mitbewerber, so sollte der Steuerpflichtige solche Unterlagen beibringen, So- it diese Informationen fur ihn verfugbar sind Sind diese Unterlagen fu den Steuerpflichtigen allerdings nicht verfugbar, so ist grundsatzlich davor auszugehen, dass die Finanzbehorde die Unterlagen selbst zu beschaffen hat gebenenfalls muss sich die Finanzbehorde die Unterlagen im Wege der Amtshilfe beschaffen Tz. 2.3.1. Verw GrSE) Fur die Bestimmung steuerlicher Verrechnungspreise muss davon ausgegan gen werden, dass die meisten Informationen vom Steuerpflichtigen zu be haffen sind. Angesichts der betriebswirtschaftlichen Natur der Verrech- nungspreisbildung werden die Finanzbehorden auch das Recht haben, Infor- mationen zu verlangen, die uber die ublichen Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprufung hinausgehen konnen (vgl. Tz. 5.4, 5.16 ff. OECD-RL). Die Finanzbehorden durfen allerdings nicht jegliche Informationen vom Steuer- richtigen verlangen. Das Informationsverlangen der Finanzverwaltung wird durch die grundsatze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eingeschrankt(vgl. zu$5 AEAO). Zwar betont der Entwurfdes BMF-Schreibens in zutreffender Weise das Erfordernis. den verhaltnisma Bigkeitsgrundsatz zu beachten(Tz. 2.1.1. Verw GrSE), allerdings wird der Steuerpflichtige beim weiteren Lesen des Entwurfs feststellen, dass die ver- waltung den Begriff n VerhaltnismaBigkeit ungewohnlich weit auslegt 2. Erweiterte Mitwirkungspflichten im Rahmen des 90 Abs. 2 Abgabenord a)Inhaltliche Auslegung des& 90 Abs. 2 Abgabenordnung Im Zusammenhang mit grenzuberschreitenden Sachverhalten unterliegt der Steuerpfichtige einer erweiterten Mitwirkungs-, Aufklarungs- und Beweis mittelbeschaffungspficht(vgl. $90 Abs. 2 AO). Gegenuber$ 90 Abs. 1 AO hat teuerpfichtige demnach nicht nur Beweismittel zu benennen, sondern ch zu beschaffen Der Steuerpflichtige ist dagegen auch im Rahmen des 90 Abs. 2 AO nicht dazu verpfichtet, Sachverhalte selbst zu ermitteln Diese Verantwortung obliegt allein der Finanzbehorde im Rahmen ihre Amtsermittlungspficht nach $88 Ao (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, zu Tz. 9. 1. Verw GrS). Dies ver- kennt offensichtlich der Richtliniengeber Bei der aufklarung von Sachverhalten sind auf Seiten des Steuerpflichtigen alle rechtlichen und tatsachlichen Moglichkeiten auszuschopfen(vgl. $90 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO). Nach Tz. 2.1.1. Verw GrSE soll sich der inlandische Steuerpflichtige seiner Moglichkeiten, die sich aus seiner gesellschaftsrecht lichen Beteiligung oder durch die gemeinschaftlichkeit von Interessen zwi schen Nahestehenden ergeben, bedienen. Die Aufklarungs- und Nachweis- ficht eines inlandischen Steuerpl solche, fur seine inlandische Besteuerung bedeutsamen Sachverhalte und Be veismittel, die in Buchern oder Unterlagen auslandischer nahestehender Un ternehmen festgehalten oder dokumentiert bzw. auf Datentragern gespeichert sind(vgl. Tz. 2. 1.2. Verw GrSE). Das auslandische Unternehmen selbst ist nur dann zur Mitwirkung gegenuber den Finanzbehorden verpflichtet, soweit seine eigene Steuerpflicht in Frage steht. Dies darf allerdings nicht so ver tanden werden, dass das Unternehmen im Ausland nur dann gegenuber dem andischen Steuerpfichtigen Informationen bereit stellen musste, wenn das luslandische Unternehmen-etwa mit seinen Einkunften aus Kapitalvermo gen-in Deutschland steuerpfichtig ist 3 Deutschland Gruppe 2. Seite 928
Mitbewerber, so sollte der Steuerpflichtige solche Unterlagen beibringen, soweit diese Informationen für ihn verfügbar sind. Sind diese Unterlagen für den Steuerpflichtigen allerdings nicht verfügbar, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Finanzbehörde die Unterlagen selbst zu beschaffen hat. Gegebenenfalls muss sich die Finanzbehörde die Unterlagen im Wege der Amtshilfe beschaffen (a. A. Tz. 2.3.1. VerwGrSE). Für die Bestimmung steuerlicher Verrechnungspreise muss davon ausgegangen werden, dass die meisten Informationen vom Steuerpflichtigen zu beschaffen sind. Angesichts der betriebswirtschaftlichen Natur der Verrechnungspreisbildung werden die Finanzbehörden auch das Recht haben, Informationen zu verlangen, die über die üblichen Unterlagen im Rahmen einer Betriebsprüfung hinausgehen können (vgl. Tz. 5.4, 5.16 ff. OECD-RL). Die Finanzbehörden dürfen allerdings nicht jegliche Informationen vom Steuerpflichtigen verlangen. Das Informationsverlangen der Finanzverwaltung wird durch die Grundsätze der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eingeschränkt (vgl. zu § 5 AEAO). Zwar betont der Entwurf des BMF-Schreibens in zutreffender Weise das Erfordernis, den Verhältnismä- ßigkeitsgrundsatz zu beachten (Tz. 2.1.1. VerwGrSE), allerdings wird der Steuerpflichtige beim weiteren Lesen des Entwurfs feststellen, dass die Verwaltung den Begriff „Verhältnismäßigkeit“ ungewöhnlich weit auslegt. 2. Erweiterte Mitwirkungspflichten im Rahmen des § 90 Abs. 2 Abgabenordnung a) Inhaltliche Auslegung des § 90 Abs. 2 Abgabenordnung Im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten unterliegt der Steuerpflichtige einer erweiterten Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht (vgl. § 90 Abs. 2 AO). Gegenüber § 90 Abs. 1 AO hat der Steuerpflichtige demnach nicht nur Beweismittel zu benennen, sondern diese auch zu beschaffen. Der Steuerpflichtige ist dagegen auch im Rahmen des § 90 Abs. 2 AO nicht dazu verpflichtet, Sachverhalte selbst zu ermitteln. Diese Verantwortung obliegt allein der Finanzbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, Handbuch internationale Verrechnungspreise, zu Tz. 9.1. VerwGrS). Dies verkennt offensichtlich der Richtliniengeber. Bei der Aufklärung von Sachverhalten sind auf Seiten des Steuerpflichtigen alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO). Nach Tz. 2.1.1. VerwGrSE soll sich der inländische Steuerpflichtige seiner Möglichkeiten, die sich aus seiner gesellschaftsrechtlichen Beteiligung oder durch die Gemeinschaftlichkeit von Interessen zwischen Nahestehenden ergeben, bedienen. Die Aufklärungs- und Nachweispflicht eines inländischen Steuerpflichtigen erstreckt sich danach auch auf solche, für seine inländische Besteuerung bedeutsamen Sachverhalte und Beweismittel, die in Büchern oder Unterlagen ausländischer nahestehender Unternehmen festgehalten oder dokumentiert bzw. auf Datenträgern gespeichert sind (vgl. Tz. 2.1.2. VerwGrSE). Das ausländische Unternehmen selbst ist nur dann zur Mitwirkung gegenüber den Finanzbehörden verpflichtet, soweit seine eigene Steuerpflicht in Frage steht. Dies darf allerdings nicht so verstanden werden, dass das Unternehmen im Ausland nur dann gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen Informationen bereit stellen müsste, wenn das ausländische Unternehmen — etwa mit seinen Einkünften aus Kapitalvermö- gen — in Deutschland steuerpflichtig ist. 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 928 - 676 -
3 chrt, dass die auslandischen Konzerngesellschaften nicht gewillt seien, den deutschen Unternehmen die angeforderten Unterlagen zur Verfugung zu stel teiligter regelmaBig nicht darauf berufen, Sachverhalte nicht aufklaren oder Beweismittel nicht beschaffen zu konnen (vgl. auch $90 Abs. 2 Satz 3 AO) Der Entwurf der Verwaltungsgrundsatze versucht wieder, den Steuerpflich tigen darauf zu verpflichten, mit verbundenen auslandischen Unternehmen schon vor bzw. bei durchfuhrung von Transaktionen zu vereinbaren, bei Be- darf angeforderte Dokumente zur Verfugung zu stellen (vgl. Tz 2.1.3 Verw GrSE). Eine solche Verpflichtung wurde bedeuten, dass sich auslandi- sche Unternehmen bei Liefer-und Leistungsbeziehungen mit nahestehenden deutschen Unternehmen grundsatzlich vertraglich dazu verpflichten muss- des deutschen Vertragspartners zur Verfugung zu stellen Auch wenn der Ent wurf des BMF-Schreibens es an dieser Stelle nicht explizit erwahnt, muss auch eine solche weitgehende verpfichtung stets im Hinblick auf das Gebot der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gepruft werden. Unter Berufung auf 90 Abs. 2 AO wurden bereits in der vergangenheit von Seiten der Finanzbehorden haufig Informationen verlangt, die fur einen Fremdvergleich irrelevant waren Solche Anfragen ergaben sich in der Regel Die erste Fallgruppe betrifft auslandische Produktionsfirmen, welche Pro- dukte auf Basis der Wiederverkaufspreismethode an deutsche vertrieb sellschaften liefern In AuBenprufungen forderte die Betriebsprufung oft Un terlagen uber die Kostenstruktur des auslandischen Produzenten an. Der Steuerpflichtige verweigerte dann solche Auskunfte mit dem Argument, die Unterlagen uber die Kostenstruktur der auslandischen Firma seien irrelevant fur die Bestimmung des fremdublichen Verrechnungspreises der deutschen Vertriebsgesellschaft nach der wiederverkaufspreismethode da fur die an wendung der Wiederverkaufspreismethode lediglich der Wiederverkaufspre der deutschen Vertriebsgesellschaft und deren Kosten zur Kalkulation einer Bruttomarge bekannt sein mussen Der Verdacht liegt nahe, dass die Finanz verwaltung die entsprechenden Vorschriften in den Entwurf des BMF-Schre bens aufgenommen hat, um stets auch Informationen uber die Kostenstruk turen auslandischer Unternehmen einfordern zu konnen, unabhangig von der von den Unternehmen gewahlten Verrechnungspreismethode In die zweite Fallgruppe gehoren Produzenten, die ihre Produkte beispiels- weise in Europa uber verschiedene nationale vertriebsgesellschaften vertrei ben. Liefert ein solcher produzent z B. an eine deutsche und an eine franzo sische Vertriebsgesellschaft, forderten die deutschen Finanzbehorden haufig Informationen uber die franzosische Vertriebsgesellschaft an Die Preislisten, Dokumente und anderen Aufzeichnungen des franzosischen Unternehmens sollten dann zur Uberprufung der Verrechnungspreise zwischen dem Produ zenten und der deutschen Vertriebsgesellschaft dienen. Auch in diesen Fallen ware das Auskunftsbegehren der deutschen Finanzverwaltung unzulassig. IWB Nr 14 vom 26.7. 2000
In der Vergangenheit wurde vielfach von Seiten der Steuerpflichtigen angeführt, dass die ausländischen Konzerngesellschaften nicht gewillt seien, dem deutschen Unternehmen die angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Schon nach den Verwaltungsgrundsätzen von 1983 konnte sich ein Beteiligter regelmäßig nicht darauf berufen, Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen zu können (vgl. auch § 90 Abs. 2 Satz 3 AO). Der Entwurf der Verwaltungsgrundsätze versucht wieder, den Steuerpflichtigen darauf zu verpflichten, mit verbundenen ausländischen Unternehmen schon vor bzw. bei Durchführung von Transaktionen zu vereinbaren, bei Bedarf angeforderte Dokumente zur Verfügung zu stellen (vgl. Tz. 2.1.3. VerwGrSE). Eine solche Verpflichtung würde bedeuten, dass sich ausländische Unternehmen bei Liefer- und Leistungsbeziehungen mit nahestehenden deutschen Unternehmen grundsätzlich vertraglich dazu verpflichten müssten, relevante Informationen, Beweismittel und Dokumente auf Anforderung des deutschen Vertragspartners zur Verfügung zu stellen. Auch wenn der Entwurf des BMF-Schreibens es an dieser Stelle nicht explizit erwähnt, muss auch eine solche weitgehende Verpflichtung stets im Hinblick auf das Gebot der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit geprüft werden. Unter Berufung auf § 90 Abs. 2 AO wurden bereits in der Vergangenheit von Seiten der Finanzbehörden häufig Informationen verlangt, die für einen Fremdvergleich irrelevant waren. Solche Anfragen ergaben sich in der Regel für die folgenden Fallgruppen: Die erste Fallgruppe betrifft ausländische Produktionsfirmen, welche Produkte auf Basis der Wiederverkaufspreismethode an deutsche Vertriebsgesellschaften liefern. In Außenprüfungen forderte die Betriebsprüfung oft Unterlagen über die Kostenstruktur des ausländischen Produzenten an. Der Steuerpflichtige verweigerte dann solche Auskünfte mit dem Argument, die Unterlagen über die Kostenstruktur der ausländischen Firma seien irrelevant für die Bestimmung des fremdüblichen Verrechnungspreises der deutschen Vertriebsgesellschaft nach der Wiederverkaufspreismethode, da für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode lediglich der Wiederverkaufspreis der deutschen Vertriebsgesellschaft und deren Kosten zur Kalkulation einer Bruttomarge bekannt sein müssen. Der Verdacht liegt nahe, dass die Finanzverwaltung die entsprechenden Vorschriften in den Entwurf des BMF-Schreibens aufgenommen hat, um stets auch Informationen über die Kostenstrukturen ausländischer Unternehmen einfordern zu können, unabhängig von der von den Unternehmen gewählten Verrechnungspreismethode. In die zweite Fallgruppe gehören Produzenten, die ihre Produkte beispielsweise in Europa über verschiedene nationale Vertriebsgesellschaften vertreiben. Liefert ein solcher Produzent z. B. an eine deutsche und an eine franzö- sische Vertriebsgesellschaft, forderten die deutschen Finanzbehörden häufig Informationen über die französische Vertriebsgesellschaft an. Die Preislisten, Dokumente und anderen Aufzeichnungen des französischen Unternehmens sollten dann zur Überprüfung der Verrechnungspreise zwischen dem Produzenten und der deutschen Vertriebsgesellschaft dienen. Auch in diesen Fällen wäre das Auskunftsbegehren der deutschen Finanzverwaltung unzulässig. Doppelbesteuerung Mitwirkungspflichten und -wünsche im Verwaltungsgrundsätzeentwurf 3 Deutschland Gruppe 2 · Seite 929 IWB Nr. 14 vom 26. 7. 2000 - 677 -