StrafmaBnahmen bei Verrechnungspreisen 3 ppe1·see19 Geplante StrafmaBnahmen bei Verrechnungspreisen nach dem Steuervergunstigungsabbaugesetz von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL. M, StB/Dipl. -Kfm. Christian Himmelsbach und Dipl-Kfm Avni Dika, MBLT, Deloitte Touche, Duissel dorf und stuttgart Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland. OECD-Richtlinien"); Presseerklarung des BMF V. 13.7 f f, Aktuelle Entwicklungen bei den internationalen verrech- preisen, F. 10 Gr 2 S 1067 ff. ungspreisen, Gedacht trated m alten europaea图2msB B2002 ukongpa m ki/strunk Breis estimmung, F3 Gr Is. 1831 f 5 Polen Gr 2 S 101f Kroppen/Eigelshoven/ oeder. iwb 2000. mit Ingsgrundsatze, F 3 Gr 2S.925 ff. Kroppen/R a sch, Entwurf des, Steu- 日15WBAN1212021031 ppen/Rasc Roeder. IwB 2001 g des bFH in verre F3 Gr 1 S1787 ff. Kroppen/R ten mit eu. F.11aS.617 German Transfer py mpatibility with EC Law: Court's Ruli Need kor germany to Make ree Trans eport 2003, S.786 ff de betr hen 1997: dies, IWB 2002 Rasch/roeder, The Germ mentation, Penalties, Transfer Pricing Re Ritt odder/schumacher, Das Steuerverg Schmit um abb n: Tipke/Kruse, AO/FGO Handbuch der verrechnungs- IWB Nr 16 vom 27.8. 2003 74
Außensteuerrecht Strafmaßnahmen bei Verrechnungspreisen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1965 Geplante Strafmaßnahmen bei Verrechnungspreisen nach dem Steuervergünstigungsabbaugesetz von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., StB/Dipl.-Kfm. Christian Himmelsbach und Dipl.-Kfm. Avni Dika, MBLT, Deloitte & Touche, Düsseldorf und Stuttgart Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlagen: AO; AStG (i. d. F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes v. 16. 5. 2003, BGBl I 2003, S. 660 ff.); DBA Deutschland–USA; Erlass des BMF v. 14. 10. 2002, DStR 2002, S. 1861 ff.; EStG; GG; HGB; IRC; KStG; OECD-MA, BMF v. 23. 2. 1983, BStBl I 1983, S. 218 ff. („Verwaltungsgrundsätze“); OECD-Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administration, Paris 1995 („OECD-Richtlinien“); Presseerklärung des BMF v. 13. 7. 1995, IStR 1995, S. 384; US-Regulations. Literatur: B a u m h o f f , Aktuelle Entwicklungen bei den internationalen Verrechnungspreisen, IStR 2003, S. 1 ff.; B e c k e r , IWB 1995, Der neue OECD-Bericht zu den Verrechnungspreisen, F. 10 Gr. 2 S. 1067 ff.; d e r s. , Die Dokumentation bei grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen, Gedächtnisschrift für B. KnobbeKeuk, Hrsg. W. Schön, Köln 1997, S. 557 ff.; d e r s. , IWB 2001, Neues Gesetz zur Dokumentationspflicht?, F. 3 Gr. 1 S. 1765 ff.; Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Loseblatt, Köln 1999; Deloitte T o u c h e T o h m a t s u , Strategy Matrix for Global Transfer Pricing, 2002; Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht Kommentar, Loseblatt, 6. Aufl. 1999; H a h n / S u h r b i e r - H a h n , Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten europarechtswidrig? – Neukonzeption der §§ 90 Abs. 3 und 162 Abs. 3 und 4 AO im SteVAG, IStR 2003, S. 84 ff.; Kaminski/Strunk, IWB 2002, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 17. 10. 2001 auf die Verrechnungspreisbestimmung, F. 3 Gr. 1 S. 1831 ff.; K r o p p e n / E i g e l s h o v e n , IWB 2000, Einführung von Dokumentations- und Bußgeldvorschriften für Verrechnungspreise in Polen, F. 5 Polen Gr. 2 S. 101 f.; K r oppen/Eigelshoven/ R o e d e r , IWB 2000, Mitwirkungspflichten nach deutschem Steuerrecht vs. Mitwirkungswünsche der deutschen Finanzverwaltung im neuen Entwurf der Verwaltungsgrundsätze, F. 3 Gr. 2 S. 925 ff.; K r o p p e n / R a s c h , Entwurf des „Steuervergünstigungsabbaugesetzes“ führt Dokumentationsverpflichtung und Strafzuschläge für Verrechnungspreise ein, IWB Aktuell 21/2002, S. 1035 f.; d i e s. , Germany Modifies Legislation, Uncertain Future Stills Lies Ahead, Transfer Pricing Report 2003, S. 885 ff.; d i e s . , IWB 2003, Entwurf der Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 3 AO vom 12. 6. 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1955 ff.; K r oppen/Rasch/ R o e d e r , IWB 2001, Bedeutende Entscheidung des BFH in Verrechnungspreisfragen, F. 3 Gr. 1 S. 1787 ff.; K r o p p e n / R e h f e l d , IWB 2002, Vereinbarkeit der deutschen Verrechnungspreisvorschriften mit EU-Recht, F. 11a S. 617 ff.; d i e s. , German Transfer Pricing Rules’ Compatibility with EC Law: Court’s Rulings Indicate Need for Germany to Make Reforms, Transfer Pricing Report 2003, S. 786 ff.; K u c k h o f f / S c h r e i b e r , Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung, München 1997; d i e s. , IWB 2002, Ist die Prüfung von Verrechnungspreisen noch sinnvoll?, F. 3 Gr. 1 S. 1863 ff.; R a s c h / R o e d e r , The German Move to Transfer Pricing Documentation, Penalties, Transfer Pricing Report 2002, S. 731 ff.; d i e s. , IWB 2003, Neues Verrechungspreisgesetz in Deutschland, F. 3 Gr. 1 S. 1933 f.; R i t t e r , Steuerliche Prüfung internationaler Verrechungspreise – Verwaltungsgrundsätze, Prüfungsrahmen und Grenzen des Fremdvergleichs, BB 1983, S. 1677 ff.; R ö d d e r / S c h u m a c h e r , Das Steuervergünstigungsabbaugesetz, DStR 2003, S. 805 ff.; S c h n i t t g e r , Internationale Aspekte des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG), IStR 2003, S. 73 ff.; S e d e m u n d , Die Anwendung von § 160 AO auf Leistungen an europäische Gesellschaften im Spannungsverhältnis zum Europarecht, IStR 2002, S. 279 ff.; S e e r , in: Tipke/Kruse, AO/FGO Kommentar, Tz. 12 und 13; Vögele u. a., Handbuch der VerrechnungsIWB Nr. 16 vom 27. 8. 2003 - 743 -
Munchen 1997; Wassermeyer, Dokumentationspflichten bei interna- nert/stahlberg 1/2003,S.11f;we praktische Bedeutung fur die international tatige Wirtschaft, IStR 1995, S 457 ff nd s. 511 ff Als Antwort auf das vielbeachtete grundsatzurteil"des BFH v 17. 10. 2001 (I R 103/00 BFHE 197, S 68 ff. )hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergi igungen und Ausnahmeregelungen(Steuervergunstigungsabbaugesetz -StVergAbG ff. )mit der Einfuhrung von Dokumentationspflichten fur internationale Verrechnungspreise reagiert Nach der bisherigen Rechtslage bestar prelsspezl- schen Dokumentationspflichten Eine drastische Abkehr von der bish lage stellt hierbei die Einfuhrung erheblicher StrafmaBnahmen im Falle der Nichterful- lung der neuen Dokumentationspflichten dar Art, Inhalt und Umfang der zu erstellende Aufzeichnungen sollen in einer bindenden Rechtsvero nen i S des 162 Abs. 3 und 4 AO n F dagegen erst ab dem Wirtschaftjahr 2004, fru- estens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung Intention des Gesetzgebers ist laut der Gesetzesbegrundung u a die Berucksichtigung nung der OECD-Richtlinien zu Verrechnungspreisen haben zahlreiche OECD-Mitglied Verrechnungspreisvorschriften lassen sich unter verschiedenen Aspekten ana eren. Wesentlicher Gegenstand dieses Beitrags ist insbese re eine Analyse der ge olanten StrafmaBnahmen bei Nichterfullung der Dokumentatic des Entwurfs vgl ppen/Rasch, IWB Aktuell 21/2002 s1035 Transfer Pricing S. 731 ff: Baumhoff ehnert/Stahlberg, Tax Planning International transfer pricing 1/2003, S. 11 ff. ) De eurteilungsmaBstab fur die hier vorzunehmende Analyse bilden insbesondere die OECD-Richtlinien sowie relevante Normen im deutschen(Steuer- und) Rechtssystem welche vorab unter I und Il kurz dargestellt werden. L. OECD-Richtlinien 1. Einleitung Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der groBen Wirtschaftsverbande dar Die rechtliche Be deutung der OECD-Richtlinien liegt darin, dass es sich um eine offizielle In- terpretation der oECD zu Art. 9 OECD-MA handelt, welcher wiederum, so weit er in ein DBA aufgeno wird, grundsatzlich die Vertragspartner rechtlich bindet Durch die Zustimmung der Bundesregierung zu den richt nien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanzverwaltung auszuge en(vgl. Becker, Gedachtnisschrift", a a O, S558; Kroppen/Eigelshoven/ Roeder, IWB 2000, F 3 Gr 2S. 926 f. m w N ) Zudem haben sowohl der BFH m, Grundsatzurteil"v. 17. 10. 2001 als auch der Gesetzgeber in der Geset esbegruindung explizit auf die OECD-Richtlinien Bezug genommen. Inso- weit mussenu E die geplanten Dokumentationspfichten und StrafmaBnah men auch vor dem Hintergrund dieser internationalen Ubereinkunft beurteilt werden(so auch explizit Tz. 4.28 OECD-Richtlinien zu StrafmaBnahmen 2. StrafmaBnahmen Die oecd befasst sich mit StrafmaBnahmen in den tz 4.18 ff. OECD-Richt- linien Die OECD vertritt die auffassung, dass fur die Einhaltung des Fremd 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1966
preise, München 1997; W assermeyer, Dokumentationspflichten bei internationalen Verrechnungspreisen, DB 2003, S. 1535 ff.; W ehnert/Stahlberg, Tax Planning International transfer pricing 1/2003, S. 11 ff.; W e r r a , Der 1995- OECD-Bericht zu den Verrechnungspreisen – Ein mühsamer Kompromiss und seine praktische Bedeutung für die international tätige Wirtschaft, IStR 1995, S. 457 ff. und S. 511 ff. Als Antwort auf das vielbeachtete „Grundsatzurteil“ des BFH v. 17. 10. 2001 (I R 103/00, BFHE 197, S. 68 ff.) hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG v. 16. 5. 2003, BGBl I 2003, S. 660 ff.) mit der Einführung von Dokumentationspflichten für internationale Verrechnungspreise reagiert. Nach der bisherigen Rechtslage bestanden außerhalb der §§ 238 ff. HGB und der §§ 140 ff. AO keine verrechnungspreisspezi- fischen Dokumentationspflichten. Eine drastische Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage stellt hierbei die Einführung erheblicher Strafmaßnahmen im Falle der Nichterfüllung der neuen Dokumentationspflichten dar. Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen sollen in einer bindenden Rechtsverordnung festgelegt und konkretisiert werden. Die neuen Dokumentationsvorschriften i. S. des § 90 Abs. 3 AO n. F. sollen bereits rückwirkend ab dem Wirtschaftsjahr 2003 Anwendung finden; die Strafmaßnahmen i. S. des § 162 Abs. 3 und 4 AO n. F. dagegen erst ab dem Wirtschaftjahr 2004, frü- hestens jedoch 6 Monate nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung. Intention des Gesetzgebers ist laut der Gesetzesbegründung u. a. die Berücksichtigung der in diesem Bereich herrschenden internationalen Entwicklung. Seit der Veröffentlichung der OECD-Richtlinien zu Verrechnungspreisen haben zahlreiche OECD-Mitgliedstaaten gesetzliche Dokumentationspflichten sowie Strafmaßnahmen bei Nichterfüllung geschaffen. Die neuen Verrechnungspreisvorschriften lassen sich unter verschiedenen Aspekten analysieren. Wesentlicher Gegenstand dieses Beitrags ist insbesondere eine Analyse der geplanten Strafmaßnahmen bei Nichterfüllung der Dokumentationspflichten (zu ersten Einschätzungen des Entwurfs vgl. Kroppen/Rasch, IWB Aktuell 21/2002, S. 1035 f.; Rasch/Roeder, Transfer Pricing Report 2002, S. 731 ff.; Baumhoff, IStR 2003, S. 1 ff.; Wehnert/Stahlberg, Tax Planning International transfer pricing 1/2003, S. 11 ff.). Den Beurteilungsmaßstab für die hier vorzunehmende Analyse bilden insbesondere die OECD-Richtlinien sowie relevante Normen im deutschen (Steuer- und) Rechtssystem, welche vorab unter I. und II. kurz dargestellt werden. I. OECD-Richtlinien 1. Einleitung Die OECD-Richtlinien stellen einen Kompromiss der OECD-Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der großen Wirtschaftsverbände dar. Die rechtliche Bedeutung der OECD-Richtlinien liegt darin, dass es sich um eine offizielle Interpretation der OECD zu Art. 9 OECD-MA handelt, welcher wiederum, soweit er in ein DBA aufgenommen wird, grundsätzlich die Vertragspartner rechtlich bindet. Durch die Zustimmung der Bundesregierung zu den Richtlinien ist von einer Selbstbindung der deutschen Finanzverwaltung auszugehen (vgl. Becker, „Gedächtnisschrift“, a. a. O., S. 558; Kroppen/Eigelshoven/ Roeder, IWB 2000, F. 3 Gr. 2 S. 926 f. m. w. N.). Zudem haben sowohl der BFH im „Grundsatzurteil“ v. 17. 10. 2001 als auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung explizit auf die OECD-Richtlinien Bezug genommen. Insoweit müssen u. E. die geplanten Dokumentationspflichten und Strafmaßnahmen auch vor dem Hintergrund dieser internationalen Übereinkunft beurteilt werden (so auch explizit Tz. 4.28 OECD-Richtlinien zu Strafmaßnahmen). 2. Strafmaßnahmen Die OECD befasst sich mit Strafmaßnahmen in den Tz. 4.18 ff. OECD-Richtlinien. Die OECD vertritt die Auffassung, dass für die Einhaltung des Fremd- 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1966 - 744 -
AuBensteuerrecht StrafmaBnahmen bei Verrechnungspreisen 3 Gruppe 1. Seite 1967 vergleichsgrundsatzes auch ein sachgerechter Einsatz von StrafmaBnahmen hilfreich sein kann(vgl. Tz 4.25 OECD-Richtlinien). Der Begriff Strafen" bzw. , penalties"ist nicht in einem engen strafrechtlichen, sondern grund atzlich in einem sehr weiten und umfassenden Sinn auszulegen. Erreicht von Zinsen fur verspatete Zahlungen uber Verspatungs- und Saumniszuschlage bis hin zu gerichtlich festgesetzten Kriminalstrafen (vgl. Becker, in Becker/Kroppen, a a O, Anm. 1 zu Tz 4.18). Bei einem internationalen Ve gleich in Bezug auf Strafen ist allerdings Sorgfalt geboten, da die MaBnahmen nd Bezeichnungen der einzelnen Strafen auBerordentlich vielfaltig sind (e ne internationale Bersicht findet sich bei Deloitte Touche Tohmatsu. a ao S. 12 ff. ) Die MaBnahmen zielen zum einen darauf ab, gesetzwidriges vernal ten abzuschrecken und zum anderen gleichzeitig gesetzkonformes verhalten Unterteilung in verwaltungsbehordliche Strafen und Gerichtsstrafen vor Letztere kommen lediglich in den Fallen des schweren Betrugs zur Anwen dung und setzen i.d. R voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein beachtliches Verschulden nachzuweisen ist. Die verwaltungsbehordlichen Strafen (wie beispielsweise in Fallen der verspateten Abgabe von Steuererklarungen)sind dagegen haufiger anzutreffen und werden i d. R als Geldstrafen ausgestaltet Die bedeutendesten verwaltungsbehordlichen Strafen beziehen sich aller- dings auf die Falle von Steuerverkurzungen Neben geldstrafen bestehen zu dem andere Gestaltungsformen von verwaltungsbehordlichen Strafen, wie beispielsweise die Umkehr der Beweislast oder eine im Ermessen liegend Berichtigung (Schatzung) von Seiten der Finanzbehorden (vgl. Tz 4.20 OECD-Richtlinien). Die OECD- wie auch die meisten oECD-Staaten lehnen ausdrucklich verschuldensunabhan BMF v.13.7.1995, IStR 1995 e Strafen ab(vgl. Tz. 4.19 und 4.23 OECD-Richtlinien; Presseerklarung des S 384). Ferner stellt die OECd klar, dass eine Einkunftekorrektur aufgrune fehlerhafter Verrechnungspreise grundsatzlich keine Steuerhinterziehung darstellt(vgl. Tz. 1.2 OECD-Richtlinien) Hinsichtlich der Gerechtigkeit (fairness"von MaBnahmen betont die OECD daruber hinaus, dass die StrafmaBnahmen nur im Zusammenhang mit dem davon sind jedoch zwingend zwei Grundanforderungen einzuhalten(Tz 4.28 OECD-Richtlinien; Becker, IWB 1995, F 10 Gr 2S.1072) e Falle als ungerechtfertigte Harte( lly harsh")angesehen, die auf bei denen weder Vorsatz noch Fahrlassigkeit vorliegen Weise bemuht haben, ihre Geschaftsbeziehungen zu nahe stehenden %ot ndo en entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gestalten. Dies gilt insb der wenn er eine bestimmte Verrechnungspreismethode nicht angewendet hat, die fur ihn unzugangliche Daten erfordert hatte. IWB Nr 16 vom 27.8. 2003
vergleichsgrundsatzes auch ein sachgerechter Einsatz von Strafmaßnahmen hilfreich sein kann (vgl. Tz. 4.25 OECD-Richtlinien). Der Begriff „Strafen“ bzw. „penalties“ ist nicht in einem engen strafrechtlichen, sondern grundsätzlich in einem sehr weiten und umfassenden Sinn auszulegen. Er reicht von Zinsen für verspätete Zahlungen über Verspätungs- und Säumniszuschläge bis hin zu gerichtlich festgesetzten Kriminalstrafen (vgl. Becker, in: Becker/Kroppen, a. a. O., Anm. 1 zu Tz. 4.18). Bei einem internationalen Vergleich in Bezug auf Strafen ist allerdings Sorgfalt geboten, da die Maßnahmen und Bezeichnungen der einzelnen Strafen außerordentlich vielfältig sind (eine internationale Übersicht findet sich bei Deloitte Touche Tohmatsu, a. a. O., S. 12 ff.). Die Maßnahmen zielen zum einen darauf ab, gesetzwidriges Verhalten abzuschrecken und zum anderen gleichzeitig gesetzkonformes Verhalten zu fördern. Hinsichtlich der Kategorisierung der einzelnen Strafen nimmt die OECD eine Unterteilung in verwaltungsbehördliche Strafen und Gerichtsstrafen vor. Letztere kommen lediglich in den Fällen des schweren Betrugs zur Anwendung und setzen i. d. R. voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein beachtliches Verschulden nachzuweisen ist. Die verwaltungsbehördlichen Strafen (wie beispielsweise in Fällen der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen) sind dagegen häufiger anzutreffen und werden i. d. R. als Geldstrafen ausgestaltet. Die bedeutendesten verwaltungsbehördlichen Strafen beziehen sich allerdings auf die Fälle von Steuerverkürzungen. Neben Geldstrafen bestehen zudem andere Gestaltungsformen von verwaltungsbehördlichen Strafen, wie beispielsweise die Umkehr der Beweislast oder eine im Ermessen liegende Berichtigung (Schätzung) von Seiten der Finanzbehörden (vgl. Tz. 4.20 OECD-Richtlinien). Die OECD – wie auch die meisten OECD-Staaten – lehnen ausdrücklich verschuldensunabhängige Strafen ab (vgl. Tz. 4.19 und 4.23 OECD-Richtlinien; Presseerklärung des BMF v. 13. 7. 1995, IStR 1995, S. 384). Ferner stellt die OECD klar, dass eine Einkünftekorrektur aufgrund fehlerhafter Verrechnungspreise grundsätzlich keine Steuerhinterziehung darstellt (vgl. Tz. 1.2 OECD-Richtlinien). Hinsichtlich der Gerechtigkeit („fairness“) von Maßnahmen betont die OECD darüber hinaus, dass die Strafmaßnahmen nur im Zusammenhang mit dem gesamten Steuer- und Rechtssystem beurteilt werden können. Unabhängig davon sind jedoch zwingend zwei Grundanforderungen einzuhalten (Tz. 4.28 OECD-Richtlinien; Becker, IWB 1995, F. 10 Gr. 2 S. 1072): — Verschuldensunabhängige Strafen für unangemessene Verrechnungspreise werden für die Fälle als ungerechtfertigte Härte („undully harsh“) angesehen, die auf einen im guten Glauben beruhenden Irrtum bei der Preisfestsetzung zurückzuführen sind und bei denen weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegen; — es ist ungerecht, beträchtliche Strafen gegen Steuerpflichtige zu verhängen, die sich in angemessener Weise bemüht haben, ihre Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen entsprechend dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gestalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Steuerpflichtige für ihn unzugängliche Daten nicht beachtet hat oder wenn er eine bestimmte Verrechnungspreismethode nicht angewendet hat, die für ihn unzugängliche Daten erfordert hätte. Außensteuerrecht Strafmaßnahmen bei Verrechnungspreisen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1967 IWB Nr. 16 vom 27. 8. 2003 - 745 -
3. Angemessenheit bzw Hohe von StrafmaBnahmen ei der Beurteilung von StrafmaBnahmen eines Staates sind die gesamten auf in gesetzkonformes verhalten abzielenden MaBnahmen dieses Staates in di Betrachtung einzubeziehen(z B die vielfalt der MaBnahmen, Mitwirkungs- pflichten, verteilung der Beweislast sowie eine etwaige Umkehr der Beweis last, vgl. Tz 4.19 OECD-Richtlinien) Hinsichtlich der Angemessenheit von StrafmaBnahmen ist als allgemeine grundregel zu beachten, dass sich der Umfang bzw. die Hohe einer Strafe an den zu erfullenden Voraussetzungen (z B. Aufzeichnungspfichten)orientieren soll Hierbei ist der Grundsatz der VerhaltnismaBigkeit zu beachten Je harter die Strafe ist, desto strenger mus sen die voraussetzungen fur eine Verhangung grundsatzlich sein(vgl. Tz 4.25 OECD-Richtlinien) Zu der Frage, wann eine verwaltungsbehordliche Geld trafe als , exzessiv"anzusehen ist aubert sich die oecd relativ unbestimmt ie berichtet hinsichtlich der Hohe dass sich Strafen meist zwischen 10 d 200 der Abgabenverkuirzung bewegen konnen(vgl. Tz 4.24 OECD- e vo macht die oecd darauf aufmerksam, dass ein ubermabig strenges Strafsys tem in einem Staat zu zwischenstaatlichen Verzerrungen fuhren kann und insoweit Art. 9 OECD-MA widerspricht (vgl. Tz 4.26 OECD-Richtlinien) II. Deutsche StrafmaBnahmen vor dem St vergabo Vor dem StVergAbG kante das deutsche Rechtssystem keine verrechnung preisspezifischen StrafmaBnahmen Allerdings enthalt die Abgabenordnung eine Vielzahl von Zins- und Zahlungsverpfichtungen, welche als StrafmaB- nahmen int rt werden konnen Danach konnen fur den Steuerpflich tigen auch im Falle von Verrechnungspreiskorrekturen belastende Folgen ur terschiedlichster Art entstehen (vgl. Becker, n Gedachtnisschrift", aaO S 577 ff. ders in: Becker/Kroppen, a. a. O, Anm. 62 ff. Tz. 4 Anh. I; Engler, e u a, a a.O., Kapitel D Rn. 282 ff. ) Im Folgenden werden diese kurz beschrieben. Danach wird kurz untersucht. inwieweit die MaBnahmen im Einzelnen bzw. insgesamt mit den OECD-Richtlinien in Einklang stehen nspruche aus Steuerschuldverhaltnisseni s des$ 37 AO werden gem. 233 Ao grundsatzlich nur verzinst, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Fur Nebenleistungen(u a siehe unten II. 1. a) bis f))und deren Erstattungen wird z B. keine Verzinsung vorgenommen. Fur alle Zinsregelungen betragt der Zinssatz 0, 5 je Monat($ 238 Abs. 1 AO). Zu beachten ist in diesem Zusam- enhang dass die unten aufgefuhrten StrafmaBnahmen aus ertragsteuerli- a) Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen($ 233a AO) Die sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erfasst die Einkommen-, Korperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer Die Verzinsung ist keine, Strafe"ie S, sondern soll den Liquiditatsvorteil aus gleichen Der Zinslauf beginnt grundsatzlich 15 Monate nach Ablauf des Kj in dem die steuer entstanden ist Er endet mit ablauf des Tages, an dem die teuerfestsetzung wirksam wird Der verzinsung aufgrund von Steuernach forderungen und Steuererstattungen kommt grundsatzlich Prioritat zu, d.h. die anderen Zinsarten treten demgegenuiber zuruck(Anrech 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1968
3. Angemessenheit bzw. Höhe von Strafmaßnahmen Bei der Beurteilung von Strafmaßnahmen eines Staates sind die gesamten auf ein gesetzkonformes Verhalten abzielenden Maßnahmen dieses Staates in die Betrachtung einzubeziehen (z. B. die Vielfalt der Maßnahmen, Mitwirkungspflichten, Verteilung der Beweislast sowie eine etwaige Umkehr der Beweislast, vgl. Tz. 4.19 OECD-Richtlinien). Hinsichtlich der Angemessenheit von Strafmaßnahmen ist als allgemeine Grundregel zu beachten, dass sich der Umfang bzw. die Höhe einer Strafe an den zu erfüllenden Voraussetzungen (z. B. Aufzeichnungspflichten) orientieren soll. Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Je härter die Strafe ist, desto strenger müssen die Voraussetzungen für eine Verhängung grundsätzlich sein (vgl. Tz. 4.25 OECD-Richtlinien). Zu der Frage, wann eine verwaltungsbehördliche Geldstrafe als „exzessiv“ anzusehen ist, äußert sich die OECD relativ unbestimmt. Sie berichtet hinsichtlich der Höhe, dass sich Strafen meist zwischen 10 % und 200 % der Abgabenverkürzung bewegen können (vgl. Tz. 4.24 OECDRichtlinien). Hinsichtlich Umfang und Höhe von Sanktionsmaßnahmen macht die OECD darauf aufmerksam, dass ein übermäßig strenges Strafsystem in einem Staat zu zwischenstaatlichen Verzerrungen führen kann und insoweit Art. 9 OECD-MA widerspricht (vgl. Tz. 4.26 OECD-Richtlinien). II. Deutsche Strafmaßnahmen vor dem StVergAbG 1. Einleitung Vor dem StVergAbG kannte das deutsche Rechtssystem keine verrechnungspreisspezifischen Strafmaßnahmen. Allerdings enthält die Abgabenordnung eine Vielzahl von Zins- und Zahlungsverpflichtungen, welche als Strafmaß- nahmen interpretiert werden können. Danach können für den Steuerpflichtigen auch im Falle von Verrechnungspreiskorrekturen belastende Folgen unterschiedlichster Art entstehen (vgl. Becker, „Gedächtnisschrift“, a. a. O., S. 577 ff.; ders., in: Becker/Kroppen, a. a. O., Anm. 62 ff. Tz. 4 Anh. I; Engler, in: Vögele u. a., a. a. O., Kapitel D Rn. 282 ff.). Im Folgenden werden diese kurz beschrieben. Danach wird kurz untersucht, inwieweit die Maßnahmen im Einzelnen bzw. insgesamt mit den OECD-Richtlinien in Einklang stehen. Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen i. S. des § 37 AO werden gem. § 233 AO grundsätzlich nur verzinst, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Für Nebenleistungen (u. a. siehe unten II. 1. a) bis f)) und deren Erstattungen wird z. B. keine Verzinsung vorgenommen. Für alle Zinsregelungen beträgt der Zinssatz 0,5 % je Monat (§ 238 Abs. 1 AO). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die unten aufgeführten Strafmaßnahmen aus ertragsteuerlicher Sicht (§ 4 Abs. 5 EStG, § 10 KStG) eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe darstellen. a) Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a AO) Die sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen erfasst die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Die Verzinsung ist keine „Strafe“ i. e. S., sondern soll den Liquiditätsvorteil ausgleichen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kj., in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Verzinsung aufgrund von Steuernachforderungen und Steuererstattungen kommt grundsätzlich Priorität zu, d. h. die anderen Zinsarten treten demgegenüber zurück (Anrechnung). 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1968 - 746 -
AuBensteuerrecht StrafmaBnahmen bei Verrechnungspreisen 3 b)Stundungszinsen und Aussetzungszinsen($8 234, 237 AO) Bei schwierig zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, was oftmals im Bereich der Verrechnungspreise der Fall ist, kommt es haufig zu einer Aus- etzung der Vollziehung oder zu einer Stundung von Steueranspriche (SS 361, 222 AO). Aussetzungszinsen sind immer bei einem erfolglosen Rechtsmittel zu entrichten Dagegen kann auf Zinsen fur gestundete Steuer bei Unbilligkeit ganz oder teilweise verzichtet werden($ 234 Abs. 2 AO) e)Hinterziehungszinsen($ 235 AO) Obgleich die gewinnberichtigung aufgrund fehlerhafter Verrechnungspreise grundsatzlich keine Steuerhinterziehung (vgl. Tz. 4.19 ff. OECD-Richtlinien darstellt, kann diese allerdings bei einem entsprechenden Vorsatz entstehen. Voraussetzung hierfurist, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde, d.h. owohl ein objektiver als auch ein subjektiver Tatbestand des$370 AO mus- sen erfullt sein(vgl. Seer, aa O, Rn. 3 zu$ 235 AO). d)Verspatungszuschlage($ 152 AO) Verspatungszuschlage gem 152 AO stellen ein Zwangmittel dar und sollen eine rechtzeitige Abgabe von Steuererklarungen erwirken. Neben Verspa auferlegt werden Liegt kein Verschulden vor, so kann von der Erhebung elle tungszuschlagen konnen auch GeldbuBen, Geldstrafen oder ein Zwangsgel Verspatungszuschlages Abstand genommen werden($ 152 Abs. 1 Satz 2 AO) Der Verspatungszuschlag ist auf maximal 10 der festgesetzten Steuer be- grenet und darf 25 000 E nicht ubersteigen e)Zwangsgelder($ 329 Abs. 1 AO) Das Zwangsgeld ist ein Unterfall der in$ 328 AO geregelten Zwangsmittel Es stellt ein Beugemittel dar, d.h. mit dem Zwangsgeld soll ein bestimmtes Han deln des Steuerpfichtigen erzwungen werden. Zwangsgelder konnen neben den Verspatungszuschlagen erhoben werden und sind auf 25 000 E begrenzt Diese konnen allerdings mehrfach festgesetzt und so lange erhoben werden, bis die erzwungene Handlung vollzogen wurde f saumniszuschlage($ 240 AO) Saumniszuschlagen soll der Stpfl. zur punktlic Steuern veranlasst werden. Hie wird kein v d. h sie entstehen unmittelbar kraft gesetzes. Der monatlich 1 % des festgesetzten und ruckstandigen Steuerbetrags. g)BuBgelder($377 Abs. 1 AO) BuBgelder werden bei Steuerordnungswidrigkeiten erhoben, wie die leicht- dern ein Verschulden Die Obergrenze fur BuBgelder betragt 50 000 E h)Geldstrafen(8 370 Abs. 1 AO) Eine Geldstrafe ist eine Kriminalstrafe, die nur bei Steuerhinterziehung aus- gesprochen werden kann. ang fur die Steuerhinterziehung ist der Vorsatz. Fahrlassigkeit (in Dist nicht ausreichend. Bei steuerhin terziehung konnen auch Freiheitsstrafen verhangt werden. IWB Nr 16 vom 27.8. 2003 747-
b) Stundungszinsen und Aussetzungszinsen (§§ 234, 237 AO) Bei schwierig zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, was oftmals im Bereich der Verrechnungspreise der Fall ist, kommt es häufig zu einer Aussetzung der Vollziehung oder zu einer Stundung von Steueransprüchen (§§ 361, 222 AO). Aussetzungszinsen sind immer bei einem erfolglosen Rechtsmittel zu entrichten. Dagegen kann auf Zinsen für gestundete Steuern bei Unbilligkeit ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 234 Abs. 2 AO). c) Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) Obgleich die Gewinnberichtigung aufgrund fehlerhafter Verrechnungspreise grundsätzlich keine Steuerhinterziehung (vgl. Tz. 4.19 ff. OECD-Richtlinien) darstellt, kann diese allerdings bei einem entsprechenden Vorsatz entstehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Steuerhinterziehung vollendet wurde, d. h. sowohl ein objektiver als auch ein subjektiver Tatbestand des § 370 AO müssen erfüllt sein (vgl. Seer, a. a. O., Rn. 3 zu § 235 AO). d) Verspätungszuschläge (§ 152 AO) Verspätungszuschläge gem. § 152 AO stellen ein Zwangmittel dar und sollen eine rechtzeitige Abgabe von Steuererklärungen erwirken. Neben Verspä- tungszuschlägen können auch Geldbußen, Geldstrafen oder ein Zwangsgeld auferlegt werden. Liegt kein Verschulden vor, so kann von der Erhebung eines Verspätungszuschlages Abstand genommen werden (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Der Verspätungszuschlag ist auf maximal 10 % der festgesetzten Steuer begrenzt und darf 25 000 nicht übersteigen. e) Zwangsgelder (§ 329 Abs. 1 AO) Das Zwangsgeld ist ein Unterfall der in § 328 AO geregelten Zwangsmittel. Es stellt ein Beugemittel dar, d. h. mit dem Zwangsgeld soll ein bestimmtes Handeln des Steuerpflichtigen erzwungen werden. Zwangsgelder können neben den Verspätungszuschlägen erhoben werden und sind auf 25 000 begrenzt. Diese können allerdings mehrfach festgesetzt und so lange erhoben werden, bis die erzwungene Handlung vollzogen wurde. f) Säumniszuschläge (§ 240 AO) Mit Säumniszuschlägen soll der Stpfl. zur pünktlichen Entrichtung fälliger Steuern veranlasst werden. Hierbei wird kein Verschulden vorausgesetzt, d. h. sie entstehen unmittelbar kraft Gesetzes. Der Säumniszuschlag beträgt monatlich 1 % des festgesetzten und rückständigen Steuerbetrags. g) Bußgelder (§ 377 Abs. 1 AO) Bußgelder werden bei Steuerordnungswidrigkeiten erhoben, wie die leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO. Alle Ordnungswidrigkeiten erfordern ein Verschulden. Die Obergrenze für Bußgelder beträgt 50 000 . h) Geldstrafen (§ 370 Abs. 1 AO) Eine Geldstrafe ist eine Kriminalstrafe, die nur bei Steuerhinterziehung ausgesprochen werden kann. Voraussetzung für die Steuerhinterziehung ist der Vorsatz. Fahrlässigkeit (in jeder Form) ist nicht ausreichend. Bei Steuerhinterziehung können auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Außensteuerrecht Strafmaßnahmen bei Verrechnungspreisen 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1969 IWB Nr. 16 vom 27. 8. 2003 - 747 -