Aufzeichnungspflichten fur internationale 3 Gruppe 1. Seite 1977 Die Aufzeichnungspflichten fur internationale Verrechnungspreise von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL. M. und Dr. Stephan Rasch, Deloitte Touche. Dusseldorf 上器0A1aa(B1meA9 BR-Drucks. 583/703 v i. 20. 2goau fzeichnungsverordnung-GAufzv 17.10.2003 al Pricing 2003, s.2 a minski/strunk, Dokume zu $90 Abs. 3 AO, RIW preisen- Erste Analyse des Entwurfs der Rechtsverordoons- 2003, S 561; Kroppen/Eigelshoven WB2000.E 3 Deutschland Gpi /R asch, Ent- der Rechtsverordnung im Sinne des $90 Abs. 3 AO-E, IWB 2003, F 3 Deutschland menetsationg end emaodies Legislation 2002, S. 666ff Kroppen/Rehfeld, Vereinbarkeit der deutschen verrech- dicke, Internationale Aspekte des stetiengerichten bei Transfer 003.S. 433: Moebus der Irrglaube?, BB 2003, S 1413: R a sch, in: Becker/Kroppen, Hand ise, Loseblatt, Stand: Dez. 2001; Rasch/ Maneadenen t hea Gse pr Mnov23:图 Transfer Pricing Journal rodderischum a cher, das steuervergunst S 815: Schnitger, Internationale Aspekte de urfs eines Gesetzes zun ungen ( ee r vogele/Brem, Germany's Latest Draft Documentation Rules: A Step Ap uirements, Tax Planninverrechnungs StR 2003, S. 466: Waldens/B al 03, S124: Wassermeyer Wehnert/Halfter, The New German Documentation ments, Tax Planning International Transfer Pricing 2003, S 15 Am 17. 10. 2003 hat der Bundesrat nunmehr endgultig die , Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des$ 90 Abs. 3 Ao(Gewinnabgrenzungsauf IWB Nr21vom12.11.2003
Außensteuerrecht Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1977 Die Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise von RA/StB Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M. und Dr. Stephan Rasch, Deloitte & Touche, Düsseldorf Geltungsbereich: Deutschland. Rechtsgrundlagen: §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3, 4 AO (BGBl I 2003, S. 660 ff.); AStG; EGAO; EGV; Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung – GAufzV) v. 17. 10. 2003, BR-Drucks. 583/03 v. 17. 10. 2003. Literatur: H a h n / S u h r b i e r - H a h n , Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten europarechtswidrig?, IStR 2003, S. 84; H e i n r i c h / B a d e r , Germany – Update on Transfer Pricing Documentation Rules, Tax Planning International Transfer Pricing 2003, S. 21; Kaminski/Strunk, Dokumentationspflicht bei Verrechnungspreisen – Erste Analyse des Entwurfs der Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 3 AO, RIW 2003, S. 561; K r o p p e n / E i g e l s h o v e n , Die Bestimmung angemessener Verrechnungspreise mit Hilfe des externen Betriebsvergleichs, IWB 2000, F. 3 Deutschland Gr. 1 S. 1587; K r o p p e n / R a s c h , Entwurf des „Steuervergünstigungsabbaugesetzes“ führt Dokumentationsverpflichtung und Strafzuschläge für Verrechnungspreise ein, IWB 2002, Aktuell, S. 1035; d i e s . , Das SteVAG und die Dokumentation von Verrechnungspreisen – Entwurf der Rechtsverordnung im Sinne des § 90 Abs. 3 AO-E, IWB 2003, F. 3 Deutschland Gr. 1 S. 1921; d i e s . , Entwurf der Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 3 AO vom 12. 6. 2003, IWB 2003, F. 3 Deutschland Gr. 1 S. 1955; d i e s . , Federal Council to Decide on German Transfer Pricing Documentation Regulations, Worldwide Tax Daily 2003, WTD 46-6; d i e s . , Germany Introduces Draft Transfer Pricing Documentation and Penalties Legislation, Worldwide Tax Daily 2003, WTD 46-6; d i e s . , Germany Modifies Legislation, Uncertain Future Still Lies Ahead, Tax Management Transfer Pricing Report 2003, S. 885; d i e s . , Germany Introduces Draft Transfer Pricing Documentation and Penalties Legislation, Tax Notes International 2002, S. 666 ff.; K r o p p e n / R e h f e l d , Vereinbarkeit der deutschen Verrechnungspreisvorschriften mit EU-Recht, IWB 2002, F. 11a Rechtsprechung S. 617; L ü d i c k e , Internationale Aspekte des Steuervergünstigungsabbaugesetzes, IStR 2003, S. 433; Moebus, Neue Dokumentationspflichten bei Transferpreisen – Irrweg und/oder Irrglaube?, BB 2003, S. 1413; R a s c h , in: Becker/Kroppen, Handbuch Internationale Verrechnungspreise, Loseblatt, Stand: Dez. 2001; Rasch/ R o e d e r , The German Move to Transfer Pricing Documentation, Penalties, Tax Management Transfer Pricing 2002, S. 731; R h i n e s / B e n n e t , New Transfer Pricing Regulations, International Transfer Pricing Journal 2003, S. 184; R ö d d e r / S c h u m a c h e r , Das Steuervergünstigungsabbaugesetz, DStR 2003, S. 815; S c h n i t g e r , Internationale Aspekte des Entwurfs eines Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG), IStR 2003, S. 73; S c h n o r b e r g e r , Verrechnungspreis-Dokumentation und StVergAbG – Offene Fragen und Probleme, DB 2003, S. 1241; S c h r e i b e r , Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise, Stbg 2003, S. 4740; Seer, Kodifikation von Dokumentationspflichten über die Verrechnungspreisgestaltung im multinationalen Konzern?, FR 2002, S. 380; V ö g e l e / B r e m , Germany’s Latest Draft Documentation Rules: A Step Approach for Complying With Expanded Requirements, Tax Planning International Transfer Pricing 2003, S. 3; V ö g e l e / V ö g e l e , Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation im SteVergAbG, IStR 2003, S. 466; W aldens/Balmes, Neue Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise und ihre Folgen, Praxis Internationale Steuerberatung 2003, S. 124; W assermeyer, Dokumentationspflichten bei internationalen Verrechnungspreisen, DB 2003, S. 1535; ders., Aktuelle Rechtsprechung des I. Senats des BFH – Inhalt und Auswirkungen –, WPg 2002, S. 10; W e h n e r t / H a l f t e r , The New German Documentation Requirements, Tax Planning International Transfer Pricing 2003, S. 15. Am 17. 10. 2003 hat der Bundesrat nunmehr endgültig die „Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (GewinnabgrenzungsaufIWB Nr. 21 vom 12. 11. 2003 - 999 -
rant GAufzv“ bschiedet (vgl. BR-Drucks. 583/03V 2003, BR-Drucks. 583/1/03 V 6 10. 2003). Damit hat der G geber genau zwe dem Urteil des BFH vom 17. 10. 2001(IR 103/00, BFHE 197/68, vgl. dazu nur a a.O., Tz. 5.2, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen)umfas- ende Aufzeichnungspflichten eingefuhrt Die Rechtsverordnung des bme, die auf der grundlage der ermachtigung dess 90 Abs atz 5 AO ergangen ist, ist bereits im Vorfeld umfassend in der Literatur diskutiert len(vgl. zu den Hintergrunden Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 475 ff. sowie die Nachy eraturubersicht) Die 2 usfuhrungen sollen insbesondere dazu die- eleuchten (vgl. nachfolgend I )und als eine die Vereinbarkeit mit dem Europarecht zu analysieren (vgl. nachfolgend IL) I. Einzelheiten der, Gewinnaufzeichnungsabgrenzungs- 1. Grundsatze der Aufzeichnungspflicht Die GAufzv verlangt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen uber den Sachverhalt erstellt. den er im rahmen seiner Transaktionen mit nahe ste- henden Personen verwirklicht hat. Des Weiteren mussen die aufzeichnungen belegen, dass der Steuerpflichtige diesen Transaktionen Geschaftsbedingun- einschlieBlich von Preisen zugrunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. In der vergangenheit yaren die Steuerpfichtigen nur verpflichtet, vorhandene Dokumentation orzulegen, ohne jedoch einen Nachweis daruber fuhren zu mussen, ob und ggf. wie der Fremdvergleichsgrundsatz angewendet wurde Es wird daher dis- tier, ob mit der Neuregelung eine Umkehr der Beweislast zuungunsten des Wassermeyer, DB 2003, S. 1535, 1538). Eine formale Beweislastumkehr ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daruber hinaus stellt $1 Abs. 1 Satz 2 GAufzv klar, dass die aufzeichnungen das ernsthafte Bemuhen"des Steu erpflichtigen belegen mtissen, seine Geschaftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. In der Begriindung der GAufzv (vgl. BR-Drucks. 583/03 zu S 1 Abs. 1)wat A lem klargestellt, dass durch die Bezugnahme auf das ernstliche Bemuhen die beweislast nicht auf den Steuerpflichtigen verlagert wird (vgl. Schreib Stbg 2003, S.474, 484). Wassermeyer ist zuzustimmen, dass es entscheidend darauf ankommt, welche Anforderungen im Einzelnen an das subjektive ele- ent des ernstlichen Bemuhens"zu stellen sind (DB 2003, S 1535, 1538) Insofern werden die Anforderungen durch den grundsatz der Verhaltnisma nungspflicht ausfuhrlich Rasch, in: Becker/Kroppen, aa O, O, Tz. 5.2 Anm. 4) 2. Dokumentation des Fremdvergleichs und Akzeptanz der gewinnorientierten Methoden Die Rechtsverordnung($ 1 Abs. 3 GAufzv)benennt ausdrucklich drei Arten von Datenquellen als Teil der Aufzeichnungen, namlich Daten aus vergleichbaren Geschaften zwischen fremden Dritten(externer Vergleich Dritten(interner Vergleich); und Aufzeichnungen uber innerbetriebliche Daten, die eine Plausibilitatskontrolle der m Steuerpfichtigen vereinbarten Verrechnungspreise ermoglichen(z B Prognose- echnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1978 1000
zeichnungsverordnung – GAufzV)“ verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 583/03 v. 17. 10. 2003, BR-Drucks. 583/1/03 v. 6. 10. 2003). Damit hat der Gesetzgeber genau zwei Jahre nach dem Urteil des BFH vom 17. 10. 2001 (I R 103/00, BFHE 197/68, vgl. dazu nur Rasch, in: Becker/Kroppen, a. a. O., Tz. 5.2, Anm. 4 mit zahlreichen Nachweisen) umfassende Aufzeichnungspflichten eingeführt. Die Rechtsverordnung des BMF, die auf der Grundlage der Ermächtigung des § 90 Abs. 3 Satz 5 AO ergangen ist, ist bereits im Vorfeld umfassend in der Literatur diskutiert worden (vgl. zu den Hintergründen Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 475 ff. sowie die Nachweise in der Literaturübersicht). Die vorliegenden Ausführungen sollen insbesondere dazu dienen, die relevanten praktischen Aspekte zu beleuchten (vgl. nachfolgend I.) und als eine der verbleibenden rechtlichen Zweifelsfragen die Vereinbarkeit mit dem Europarecht zu analysieren (vgl. nachfolgend II.). I. Einzelheiten der „Gewinnaufzeichnungsabgrenzungsverordnung“ 1. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht Die GAufzV verlangt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen über den Sachverhalt erstellt, den er im Rahmen seiner Transaktionen mit nahe stehenden Personen verwirklicht hat. Des Weiteren müssen die Aufzeichnungen belegen, dass der Steuerpflichtige diesen Transaktionen Geschäftsbedingungen einschließlich von Preisen zugrunde gelegt hat, die erkennen lassen, dass er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. In der Vergangenheit waren die Steuerpflichtigen nur verpflichtet, vorhandene Dokumentation vorzulegen, ohne jedoch einen Nachweis darüber führen zu müssen, ob und ggf. wie der Fremdvergleichsgrundsatz angewendet wurde. Es wird daher diskutiert, ob mit der Neuregelung eine Umkehr der Beweislast zuungunsten des Steuerpflichtigen einhergeht (vgl. Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 484 sowie Wassermeyer, DB 2003, S. 1535, 1538). Eine formale Beweislastumkehr ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Darüber hinaus stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV klar, dass die Aufzeichnungen das „ernsthafte Bemühen“ des Steuerpflichtigen belegen müssen, seine Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu gestalten. In der Begründung der GAufzV (vgl. BR-Drucks. 583/03 zu § 1 Abs. 1) wird zudem klargestellt, dass durch die Bezugnahme auf das „ernstliche Bemühen“ die Beweislast nicht auf den Steuerpflichtigen verlagert wird (vgl. Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 484). Wassermeyer ist zuzustimmen, dass es entscheidend darauf ankommt, welche Anforderungen im Einzelnen an das subjektive Element des „ernstlichen Bemühens“ zu stellen sind (DB 2003, S. 1535, 1538). Insofern werden die Anforderungen durch den Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit beschränkt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Aufzeichnungspflicht ausführlich Rasch, in: Becker/Kroppen, a. a. O., O, Tz. 5.2, Anm. 4). 2. Dokumentation des Fremdvergleichs und Akzeptanz der gewinnorientierten Methoden Die Rechtsverordnung (§ 1 Abs. 3 GAufzV) benennt ausdrücklich drei Arten von Datenquellen als Teil der Aufzeichnungen, nämlich — Daten aus vergleichbaren Geschäften zwischen fremden Dritten (externer Vergleich); — Daten aus vergleichbaren Geschäften zwischen dem Steuerpflichtigen und fremden Dritten (interner Vergleich); und — Aufzeichnungen über innerbetriebliche Daten, die eine Plausibilitätskontrolle der vom Steuerpflichtigen vereinbarten Verrechnungspreise ermöglichen (z. B. Prognoserechnungen und Daten zur Absatz-, Gewinn- und Kostenplanung). 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1978 - 1000 -
AuBensteuerrecht Aufzeichnungspflichten fur internationale 3 Gruppe 1. Seite 1979 In der Begrundung zur GAufzV(BR-Drucks. 583/03, S.8f. ) fuhrt der Verord- nungsgeber dazu aus, dass budgets, Ziele und andere interne Daten nicht ausreichen, um die Fremdvergleichskonformitat der Preissetzung zu bewei sen; sie konnen aber von Bedeutung sein, wenn Fremdvergleichsdaten nicht vorhanden oder von nicht ausreichender Qualitat sind Eine der Hauptunsi cherheiten, die aus dem Wortlaut der Rechtsverordnung resultiert, ist die Frage, ob alle drei Datentypen in der Gesamtdokumentation enthalten sein mussen oder ob es ausreichend ist. die Fremdublichkeit mit nur einem da. tentyp zu belegen Der Wortlaut der Rechtsverordnung konnte so verstanden werden, dass alle drei Datentypen in der Gesamtdokumentation enthalten sein meissen Die Begrundung legt jedoch fest, dass die aufzeichnungen auf der Grundlage von externen oder internen Fremdvergleichen erstellt werden konnen. Die Auflistung in 8 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist somit nicht kumulativ, sondern vielmehr alternativ zu verstehen. Schreiber stellt klar. dass steuer- pflichtige i.d. R. keine Prognosen, Budgets oder andere Berechnungen zur (stbg2003,S.474,484) Kontrovers wurde anlasslich der Entwurfe der rechtsverordnung auch die Verwendung gewinnorientierter Methoden diskutiert. Diese Diskussion um- fasst auch den gebrauch von Datenbanken(siehe dazu Kroppen/Rasch, Tax tional 2002, S 666 ff. ) Die Finanzbehorde hat die verwendung der gewinn orientierten Methoden bisher offiziell abgelehnt. Es gilt nach wie vor die Ste lungnahme des BMF anlasslich der verabschiedung der OECD-Verrech nungspreisrichtlinien(BMF v 13. 7. 1995, DStR 1995, S. 1500). In der jungs- ten Diskussion herrschten verschiedene Meinungen sowohl auf Seiten der nanzverwaltung als auch unter den Steuerpfichtigen. Sowohl eine Reihe von Unternehmen als auch Teile der Finanzverwaltung begruBen nicht nur d Verwendung der gewinnorientierten Methoden, sondern auch den gebrauch von Datenbanken, da es ihrer Meinung nach in der Mehrzahl der Falle der inzig realistische Weg ist, Fremdvergleichsdaten zu erlangen. Auf der ande ren Seite wenden sich andere Vertreter der Finanzverwaltung und auch kle nere Unternehmen gegen den Gebrauch dieser Methoden und die anwendung on datenbanksuchen Die Kontroverse spiegelt sich nach wie vor implizit in der rechtsverordnung heit die deutschen Steuerbehorden den gewinnorientierten Methoden nun aufgeschlossener gegenuber stehen(vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 2003 F3 Gr 1 S. 1955, 1956 f; Wassermeyer, DB 2003, S. 1535, 1538; Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 485). Dies lasst sich aus der Tatsache ablesen, dass $1 Abs. 3 GAufzv als Beispiele fur Daten, die der Steuerzahler beibringen soll GAufzv verlangt auch, dass der Steuerzahler Daten aus ihm frei zugang chen Quellen"heranzieht. Als solche frei zuganglichen Quellen kommen ins besondere offentliche Datenbanken in Betracht. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis geschaftsvorfallbezogener Aufzeichnungen stellt die begrun dung(BR-Drucks. 583/03, S. 10)demgegenuiber klar, dass Aufzeichnunge IWB Nr 21 vom 12.11. 2003 1001-
In der Begründung zur GAufzV (BR-Drucks. 583/03, S. 8 f.) führt der Verordnungsgeber dazu aus, dass Budgets, Ziele und andere interne Daten nicht ausreichen, um die Fremdvergleichskonformität der Preissetzung zu beweisen; sie können aber von Bedeutung sein, wenn Fremdvergleichsdaten nicht vorhanden oder von nicht ausreichender Qualität sind. Eine der Hauptunsicherheiten, die aus dem Wortlaut der Rechtsverordnung resultiert, ist die Frage, ob alle drei Datentypen in der Gesamtdokumentation enthalten sein müssen, oder ob es ausreichend ist, die Fremdüblichkeit mit nur einem Datentyp zu belegen. Der Wortlaut der Rechtsverordnung könnte so verstanden werden, dass alle drei Datentypen in der Gesamtdokumentation enthalten sein müssen. Die Begründung legt jedoch fest, dass die Aufzeichnungen auf der Grundlage von externen oder internen Fremdvergleichen erstellt werden können. Die Auflistung in § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist somit nicht kumulativ, sondern vielmehr alternativ zu verstehen. Schreiber stellt klar, dass Steuerpflichtige i. d. R. keine Prognosen, Budgets oder andere Berechnungen zur Verfügung stellen müssen, wenn die Daten, die eingereicht wurden, geeignet sind, genügend Aufschluss über die Verrechnungspreisbestimmung zu geben (Stbg 2003, S. 474, 484). Kontrovers wurde anlässlich der Entwürfe der Rechtsverordnung auch die Verwendung gewinnorientierter Methoden diskutiert. Diese Diskussion umfasst auch den Gebrauch von Datenbanken (siehe dazu Kroppen/Rasch, Tax Management Transfer Pricing Report 2003, S. 885; dies., Tax Notes International 2002, S. 666 ff.). Die Finanzbehörde hat die Verwendung der gewinnorientierten Methoden bisher offiziell abgelehnt. Es gilt nach wie vor die Stellungnahme des BMF anlässlich der Verabschiedung der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien (BMF v. 13. 7. 1995, DStR 1995, S. 1500). In der jüngsten Diskussion herrschten verschiedene Meinungen sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch unter den Steuerpflichtigen. Sowohl eine Reihe von Unternehmen als auch Teile der Finanzverwaltung begrüßen nicht nur die Verwendung der gewinnorientierten Methoden, sondern auch den Gebrauch von Datenbanken, da es ihrer Meinung nach in der Mehrzahl der Fälle der einzig realistische Weg ist, Fremdvergleichsdaten zu erlangen. Auf der anderen Seite wenden sich andere Vertreter der Finanzverwaltung und auch kleinere Unternehmen gegen den Gebrauch dieser Methoden und die Anwendung von Datenbanksuchen. Die Kontroverse spiegelt sich nach wie vor implizit in der Rechtsverordnung und ihrer Begründung wider. Es scheint, als ob im Gegensatz zur Vergangenheit die deutschen Steuerbehörden den gewinnorientierten Methoden nun aufgeschlossener gegenüber stehen (vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1955, 1956 f.; Wassermeyer, DB 2003, S. 1535, 1538; Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 485). Dies lässt sich aus der Tatsache ablesen, dass § 1 Abs. 3 GAufzV als Beispiele für Daten, die der Steuerzahler beibringen soll, „Bruttospannen, Nettospannen und Gewinnaufteilungen“ benennt. Die GAufzV verlangt auch, dass der Steuerzahler Daten aus „ihm frei zugänglichen Quellen“ heranzieht. Als solche frei zugänglichen Quellen kommen insbesondere öffentliche Datenbanken in Betracht. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis geschäftsvorfallbezogener Aufzeichnungen stellt die Begründung (BR-Drucks. 583/03, S. 10) demgegenüber klar, dass Aufzeichnungen Außensteuerrecht Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1979 IWB Nr. 21 vom 12. 11. 2003 - 1001 -
aber pauschale Gewinnvergleiche nicht genugen Diese Aussage u Eso zu verstehen, dass sie einen Gewinnvergleich ausschlieBt, der die Funktionen d Risiken des Steuerpfichtigen nicht berucksichtigt, sondern allein Be triebsgewinne der Unternehmen heranzieht, deren Vergleichbarkeit nicht ge ahrleistet ist erstellt der Steuerpflichtige jedoch eine analyse auf der Basis etwa der TNMM-Methode. kann diese u E zu dokumentationszwecken un eingeschrankt benutzt werden(vgl. auch Schreiber, tbg 2003, S. 474, 485) Folgerichtig schlieBt eine solche Dokumentation auch die auferlegung der Strafzuschlage nach$ 162 Abs. 3 und 4 AO aus, sofern die Kriterien fur die Vergleichbarkeit beachtet und etwaig erforderliche Anpassungen vorgenom- 3. Beschaffung von Aufzeichnungen auslandischer Unternehmen $1 Abs. 3 GAufzv verlangt ausdrucklich, dass der inlandische Steuerpflich- tige Vergleichsdaten verwendet, die bei ihm selbst oder bei einer nahe stehen- den person yorhanden sind. Die besti ang steht im Zusammenhang mit der roblematik der Beschaffung von Aufzeichnungen insbes von auslan dischen Muttergesellschaften. Es besteht nach wie vor das Problem, dass in- dische Steuerpflichtige haufig Aufzeichnungen von der auslandischen Muttergesellschaft nicht bekommen und diese auch nicht zur Herausgabe ve pflichten konnen. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 17. 10. 2001 zu dieser treitfrage ebenfalls ausdrucklich Stellung genommen. Danach steht auch der Zugriff auf Unterlagen einer auslandischen Mutter- oder Schwesterge sellschaft unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. Seer, FR 2002 S 380 f ) Es stellt sich daher die Frage, wie weit nun die verpflichtung eines inlandischen Steuerpflichtigen in Hinsicht auf die Daten der verbundenen Unternehmen geht, und welche Sanktionen aus dem Bruch einer solchen ver- lichtung resultieren konnen Der BFH hatte in fruheren Entscheidungen(vor dem Urteil v 17. 10. 2001)die Verpflichtungen des Steuerzahlers restriktiv interpretiert und vom Steuer- pflichtigen verlangt, Aufzeichnungen von auslandischen Parteien beizubrin- en(BFHw16.4.1980-IR75/78, BStBI Il1981,S.492;v16.4.1986-IR 32/8, BStBlll1986,S.736;V.10.11.1998-IR108/97, BStBlll1999,S.121) Daher kann man erwarten, dass die Finanzbehorden eine verletzung dieser lichen Beziehungen nicht ausdrucklich vereinbart, dass auslandische nahe stehende Personen ihm die notwendigen Informationen zur Verfugung stellen Auf der anderen Seite bedeutet dies auch, dass vom deutschen Steuerpfich tigen nicht verlangt werden kann, Daten von verbundenen Unternehmen ein zuholen(z B von einer Schwestergesellschaft), mit denen er uberhaupt keine vertragliche verbindung unterhalt Luch wenn die Verpflichtung, Daten von auslandischen verbundenen Unter- ehmen einzuholen, nicht erfullt wird, so bedeutet dies nicht notwendige eise, dass der Steuerpflichtige sich dem Zuschlag des$ 163 Abs. 3 und 4 AO ussetzt. Diese Zuschlage sind nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige k nerlei aufzeichnungen beibringt die Dokumentation im Wesentlichen unbrauchbar ist oder verspatet eingereicht wird. Wenn der Steuerpflichtige ne brauchbare dokumentation ohne die daten von auslandischen verbum lenen Unternehmen erstellt, sollte es nicht zulassig sein, einen Zuschlag zu heben. Die dokumentation ist in diesen Fallen namlich nicht als. im we- entlichen unverwertbar anzusehen(ebenso Schreiber, Stbg 2003, S.474 3 Deutschland Gruppe 1. Seite 1980
über pauschale Gewinnvergleiche nicht genügen. Diese Aussage ist u. E. so zu verstehen, dass sie einen Gewinnvergleich ausschließt, der die Funktionen und Risiken des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt, sondern allein Betriebsgewinne der Unternehmen heranzieht, deren Vergleichbarkeit nicht gewährleistet ist. Erstellt der Steuerpflichtige jedoch eine Analyse auf der Basis etwa der TNMM-Methode, kann diese u. E. zu Dokumentationszwecken uneingeschränkt benutzt werden (vgl. auch Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 485). Folgerichtig schließt eine solche Dokumentation auch die Auferlegung der Strafzuschläge nach § 162 Abs. 3 und 4 AO aus, sofern die Kriterien für die Vergleichbarkeit beachtet und etwaig erforderliche Anpassungen vorgenommen werden. 3. Beschaffung von Aufzeichnungen ausländischer Unternehmen § 1 Abs. 3 GAufzV verlangt ausdrücklich, dass der inländische Steuerpflichtige Vergleichsdaten verwendet, die bei ihm selbst oder bei einer nahe stehenden Person vorhanden sind. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Problematik der Beschaffung von Aufzeichnungen insbesondere von ausländischen Muttergesellschaften. Es besteht nach wie vor das Problem, dass inländische Steuerpflichtige häufig Aufzeichnungen von der ausländischen Muttergesellschaft nicht bekommen und diese auch nicht zur Herausgabe verpflichten können. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 17. 10. 2001 zu dieser Streitfrage ebenfalls ausdrücklich Stellung genommen. Danach steht auch der Zugriff auf Unterlagen einer ausländischen Mutter- oder Schwestergesellschaft unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. Seer, FR 2002, S. 380 f.). Es stellt sich daher die Frage, wie weit nun die Verpflichtung eines inländischen Steuerpflichtigen in Hinsicht auf die Daten der verbundenen Unternehmen geht, und welche Sanktionen aus dem Bruch einer solchen Verpflichtung resultieren können. Der BFH hatte in früheren Entscheidungen (vor dem Urteil v. 17. 10. 2001) die Verpflichtungen des Steuerzahlers restriktiv interpretiert und vom Steuerpflichtigen verlangt, Aufzeichnungen von ausländischen Parteien beizubringen (BFH v. 16. 4. 1980-IR 75/78, BStBl II 1981, S. 492; v. 16. 4. 1986-IR 32/84, BStBl II 1986, S. 736; v. 10. 11. 1998-IR 108/97, BStBl II 1999, S. 121). Daher kann man erwarten, dass die Finanzbehörden eine Verletzung dieser Verpflichtung annehmen werden, wenn der Steuerpflichtige in seinen vertraglichen Beziehungen nicht ausdrücklich vereinbart, dass ausländische nahe stehende Personen ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Auf der anderen Seite bedeutet dies auch, dass vom deutschen Steuerpflichtigen nicht verlangt werden kann, Daten von verbundenen Unternehmen einzuholen (z. B. von einer Schwestergesellschaft), mit denen er überhaupt keine vertragliche Verbindung unterhält. Auch wenn die Verpflichtung, Daten von ausländischen verbundenen Unternehmen einzuholen, nicht erfüllt wird, so bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass der Steuerpflichtige sich dem Zuschlag des § 163 Abs. 3 und 4 AO aussetzt. Diese Zuschläge sind nur anwendbar, wenn der Steuerpflichtige keinerlei Aufzeichnungen beibringt, wenn die Dokumentation im Wesentlichen unbrauchbar ist oder verspätet eingereicht wird. Wenn der Steuerpflichtige eine brauchbare Dokumentation ohne die Daten von ausländischen verbundenen Unternehmen erstellt, sollte es nicht zulässig sein, einen Zuschlag zu erheben. Die Dokumentation ist in diesen Fällen nämlich nicht als „im Wesentlichen unverwertbar“ anzusehen (ebenso Schreiber, Stbg 2003, S. 474, 485). 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1980 - 1002 -
AuBensteuerrecht Aufzeichnungspflichten fur internationale 3 4., Best Method Rule“ Die US-Regulations enthalten in Sec. 1. 482-1(c)die sog. best method rule Danach hat der Steuerpflichtige zu belegen, dass die von ihm gewahlte Me hode bei der Bestimmung der Verrechnungspreise die fur den Sachverhalt am besten geeignete Methode ist. Die deutschen Finanzbehorden haben dies dass der Steuerpflichtige aufzeichnet, weshalb er die angewendete Methode hinsichtlich der Art seiner Geschafte und der sonstigen Verhaltnisse fur ge- eignet halt($ 2 Abs. 2 GAufzV) Es wird ausdrucklich betont, dass der Steu erzahler nicht verpflichtet ist, fur mehr als eine Methode aufzeichnungen vor cubereiten. Dennoch ist es haufig problematisch, genau zu beschreiben warum eine Methode die geeignete Methode fur eine bestimmte art einer Transaktion ist (vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 2003, F3 Gr 1 S 1921 1926) 5. Verwendung von ,,internen Verrechnungspreisrichtlinien" 8 2 Abs. 3 GAufzv verlangt, dass Aufzeichnungen grundsatzlich geschafts- vorfallbezogen zu erstellen sind Die Rechtsverordnung erlaubt jedoch eine gewisse Aggregation der Transaktionen, wenn diese unter Berucksichtigung Erleichterung fur den Steuerpfichtigen dar(vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 3. F 3 Gr 1S. 1955. 1958: so wohl auch w 2003,S.1535 1539) Fur groBe Unternehmen, die taglich eine vielzahl von konzerninternen Trans- aktionen durchfuhren, werden die anforderungen an die aggregation gem s 2 Abs. 3 GAufzv u.E. gleichwohl dazu fuhren, Aufzeichnungen mit einem erheblichen Kosten-und Verwaltungsaufwand zu erstellen In der Diskussion der Entwurfe der Rechtsverordnung wurde daher insbesondere aus der Indus- trie der Wunsch geauBert, die Aufzeichnungspflicht durch konsistente interne Verrechnungspreisrichtlinien erfullen zu konnen, um so die Dokumentations last zu verringern(Kroppen/Rasch, IWB 2003, F3 Gr 1 S. 1955, 1957) In dem Entwurf der Rechtsverordnung vom 12. 6. 2003 (vgl. dazu die Nach weise in der Literaturubersicht) wurde nur erwahnt, dass eine Verrechnungs- preisrichtlinie, die sich auf Fremdvergleichsprinzipien stutzt und die ein oder mehrere angemessene Methoden benutzt, Teil der Dokumentation sein onne Diese Formulierung war fur die Unternehmen nicht sehr hilfreich, da es auch vorher offensichtlich war, dass jede art von Verrechnungspreisricht linien von vornherein Teil einer Dokumentation sein wurden. $2 Abs. 3 GAufzv besagt nun, dass auf geschaftsvorfallbezogene einzelaufzeichnun gen verzichtet werden ki zung von Preisen bestimmen und in der Praxis auch befolgt werden Dieser mentationsanforderung gesehen und als eine Hilfestellung fur Unternehmen verstanden werden, wie sie ihre Dokumentation mit einem angemessenen Aufwand strukturieren konnen. Eine Verrechnungspreisrichtlinie sollte i d. R die folgenden Bestandteile enthalten, wobei naturlich die besondere Umstande eines jeden Einzelfalls zu berucksichtigen sind. IWB Nr21vom12.11.2003
4. „Best Method Rule“ Die US-Regulations enthalten in Sec. 1.482-1(c) die sog. „best method rule“. Danach hat der Steuerpflichtige zu belegen, dass die von ihm gewählte Methode bei der Bestimmung der Verrechnungspreise die für den Sachverhalt am besten geeignete Methode ist. Die deutschen Finanzbehörden haben diese „best method rule“ immer abgelehnt. Daher verlangt die GAufzV lediglich, dass der Steuerpflichtige aufzeichnet, weshalb er die angewendete Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält (§ 2 Abs. 2 GAufzV). Es wird ausdrücklich betont, dass der Steuerzahler nicht verpflichtet ist, für mehr als eine Methode Aufzeichnungen vorzubereiten. Dennoch ist es häufig problematisch, genau zu beschreiben, warum eine Methode die geeignete Methode für eine bestimmte Art einer Transaktion ist (vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1921, 1926). 5. Verwendung von „internen Verrechnungspreisrichtlinien“ § 2 Abs. 3 GAufzV verlangt, dass Aufzeichnungen grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen sind. Die Rechtsverordnung erlaubt jedoch eine gewisse Aggregation der Transaktionen, wenn diese unter Berücksichtigung der Funktionen und Risiken vergleichbar sind. Dies stellt zweifelsohne eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen dar (vgl. bereits Kroppen/Rasch, IWB 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1955, 1958; so wohl auch Wassermeyer, DB 2003, S. 1535, 1539). Für große Unternehmen, die täglich eine Vielzahl von konzerninternen Transaktionen durchführen, werden die Anforderungen an die Aggregation gem. § 2 Abs. 3 GAufzV u. E. gleichwohl dazu führen, Aufzeichnungen mit einem erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand zu erstellen. In der Diskussion der Entwürfe der Rechtsverordnung wurde daher insbesondere aus der Industrie der Wunsch geäußert, die Aufzeichnungspflicht durch konsistente interne Verrechnungspreisrichtlinien erfüllen zu können, um so die Dokumentationslast zu verringern (Kroppen/Rasch, IWB 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1955, 1957). In dem Entwurf der Rechtsverordnung vom 12. 6. 2003 (vgl. dazu die Nachweise in der Literaturübersicht) wurde nur erwähnt, dass eine Verrechnungspreisrichtlinie, die sich auf Fremdvergleichsprinzipien stützt und die eine oder mehrere angemessene Methoden benutzt, Teil der Dokumentation sein könne. Diese Formulierung war für die Unternehmen nicht sehr hilfreich, da es auch vorher offensichtlich war, dass jede Art von Verrechnungspreisrichtlinien von vornherein Teil einer Dokumentation sein würden. § 2 Abs. 3 GAufzV besagt nun, dass auf geschäftsvorfallbezogene Einzelaufzeichnungen verzichtet werden kann, wenn Verrechnungspreisrichtlinien die Festsetzung von Preisen bestimmen und in der Praxis auch befolgt werden. Dieser neue Wortlaut sollte als ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung der Dokumentationsanforderung gesehen und als eine Hilfestellung für Unternehmen verstanden werden, wie sie ihre Dokumentation mit einem angemessenen Aufwand strukturieren können. Eine Verrechnungspreisrichtlinie sollte i. d. R. die folgenden Bestandteile enthalten, wobei natürlich die besonderen Umstände eines jeden Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Außensteuerrecht Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise 3 Deutschland Gruppe 1 · Seite 1981 IWB Nr. 21 vom 12. 11. 2003 - 1003 -