DEUTSCHLAND Allgemeines SEITE 2201 GRUPPE 1 FACH 3 Die Behandlung der Funktionsverlagerungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 und der zu erwartenden verwaltungsgrundsatze Funktionsverlagerung Prof Dr Heinz-Klaus Kroppen, Dr. Stephan Rasch und Axel Eigelshoven seit geraumer Zeit In dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform in der Form vom 14.3. 2007 ist allerdings nicht nur die Funktionsverlagerung in 5 1 AStG geregelt worden. Vielmehr werden auch weitge- hende Anderungen im Bereich Verrechnungspreise durch die Unternehmensteuerre form geplant. Gegenstand dieser Analyse soll es daher sein, die geplanten Neu- erungen im Bereich Funktionsverlagerung sowie die Anderungen der Verrechnungs preisvorschriften vorzustellen und zu analysieren. Dabei werden insbesondere fur die Funktionsverlagerung nicht nur der 5 1 AStG-E kritisch untersucht, sondern auch berlegungen hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgrundsatze-Funktions verlagerung angestellt. Auch diese sind in den vergangenen Monaten kritisch in der Literatur sowie im Rahmen von zahlreichen Fachveranstaltungen diskutiert worden INHALTSUBERSICHT Hintergrund zum Gesetzesentwurf der Unternehmensteuerreform l. Bersicht des Gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform 2008 zu den Bereichen Funktionsverlagerung/Verrechnungspreise lL. Analyse des Gesetzesentwurfs zum Thema Funktionsverlagerung IV. Oberlegungen zu den zu erwartenden Verwaltungsgrundsatzen- Funktionsverlagerung V. Analyse der sonstigen Anderungen im Bereich Verrechnungspreise A/StB Prof Dr Heinz-Klaus Kroppen, LLM, RA Dr. Stephan Rasch und StB Axel Eigelshoven, Deloitte Dusseldorf und Munch WBNr.6vom28.3.2007 301
Die Behandlung der Funktionsverlagerungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 und der zu erwartenden VerwaltungsgrundsätzeFunktionsverlagerung Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, Dr. Stephan Rasch und Axel Eigelshoven* Das Thema Funktionsverlagerung beherrscht die steuerpolitische Diskussion schon seit geraumer Zeit. In dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Unternehmensteuerreform in der Form vom 14.3.2007 ist allerdings nicht nur die Funktionsverlagerung in § 1AStG geregelt worden. Vielmehr werden auch weitgehende Änderungen im Bereich Verrechnungspreise durch die Unternehmensteuerreform geplant. Gegenstand dieser Analyse soll es daher sein, die geplanten Neuerungen im Bereich Funktionsverlagerung sowie die Änderungen der Verrechnungspreisvorschriften vorzustellen und zu analysieren. Dabei werden insbesondere für die Funktionsverlagerung nicht nur der § 1AStG-E kritisch untersucht, sondern auch Überlegungen hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgrundsätze-Funktionsverlagerung angestellt. Auch diese sind in den vergangenen Monaten kritisch in der Literatur sowie im Rahmen von zahlreichen Fachveranstaltungen diskutiert worden. Inhaltsübersicht I. Hintergrund zum Gesetzesentwurf der Unternehmensteuerreform II. Übersicht des Gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform 2008 zu den Bereichen Funktionsverlagerung/Verrechnungspreise III. Analyse des Gesetzesentwurfs zum Thema Funktionsverlagerung IV. Überlegungen zu den zu erwartenden VerwaltungsgrundsätzenFunktionsverlagerung V. Analyse der sonstigen Änderungen im Bereich Verrechnungspreise * RA/StB Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, LL.M., RA Dr. Stephan Rasch und StB Axel Eigelshoven, Deloitte Düsseldorf und München. Deutschland Allgemeines Seite 2201 | Gruppe 1 | Fach 3 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007 301
FACH GRUPPE 1 SEITE 2202 BEHANDLUNG DER FUNKTIONSVERLAGERUNGEN I Hintergrund zum Gesetzesentwurf der Unternehmensteuerreform Das BMF hatte sich mit dem Thema Funktionsverlagerung bereits im Rahmen erster Entwurfe der sog. Verwaltungsgrundsatze ,in Fallen grenzuberschreitender Funktionsverlagerung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe"im Jahre 2001 und 2002(vgl. zum Entwurf v. 6.6.2002, IVB4-51341-E5F: Endres/Oestreicher, IStR 2003, Beihefter zu Heft 15) beschaftigt Aufgrund der Problematik der Mitwirkungs-/Dokumentationspflichten im Nach- gang zum Urteil des BFH aus dem Oktober 2001 wurde das Thema zunachst nicht mehr vorrangig verfolgt Spatestens im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den sog. Job- Gipfel-Gesetzen"wurde das Thema aber erneut von der Legislative aufgegriffen. Die vor- malige rot-grune Regierungskoalition lies den Willen erkennen, eine Besteuerung von Funktionsverlagerungen zu regeln und diese einer konsequenten Anwendung des Fremdver- gleichsgrundsatzes zu unterwerfen Diese Gedanken sind nunmehr im Rahmen der Unternehmensteuerreform aufgegriffer worden In den Eckpunkten zur Reform wurde zunachst festgelegt, dass in einem BMF- Schreiben Grundlagen zu dem Thema erarbeitet werden sollten. In den letzten Monaten ist das Thema Funktionsverlagerung-offenbar im Anschluss an die Beratungen in der Koalition hr umfassend diskutiert worden Zunachst war der Entwurf der Verwaltungsgrundsatze Funktionsverlagerung als offizieller Entwurf zur Stellungnahme zur Veroffentlichung im Januar 2007 vorgesehen (vgl. etwa Der Betrieb, Status Recht 01/2007, S. 11; FTD V 19.1.2007, S 10). Nachdem der Entwurf zunachst in der Finanzverwaltung als Arbeitspapier diskutiert wurde, ist offenbar aufgrund der Diskussion auf Bund-Landerebene der Beschluss gefasst worden, das Thema Funktionsverlagerung mit der Anderung des5 1 AStG auf eine entsprechende Rechtsgrundlage zu stellen. Dieser Beschluss spiegelt sich nun in Art. 7 des Gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform wider. dem vernehmen nach soll der Entwurf des BmF-Schreibens vorerst nicht veroffentlicht werden, Es soll vielmehr an der Anderung des 5 1 AStG und einer Rechtsverordnung fur den Bereich Funktionsverlagerung, fur die 5 1 Abs. 3 Satz 13 AStG des Entwurfs(AStG-E)eine Ermachtigung vorsieht, gearbeitet werden das bme- schreiben soll dann im anschluss veroffentlicht werden damit favorisieren der Gesetzgeber und das BMF offensichtlich wiederum eine Trias-Losung, die neben dem Gesetz noch eine erklarende Rechtsverordnung sowie eine Verwaltungsanweisung enthalt. Dieser Weg war bereits fur das Thema, Dokumentation"gewahlt worden l. Bersicht des gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform 2008 zu den bereichen Funktionsverlagerung/Verrechnungspreise Der Gesetzesentwurf (Ges-E)sieht fur die hier interessierenden Bereiche Anderungen in der AO (Art. 6 Ges-E), im AStG (Art. 7 Ges-E)sowie in der GAufzv (Art. 9 Ges-E)vor wBNr.6vom28.3.2007
I. Hintergrund zum Gesetzesentwurf der Unternehmensteuerreform Das BMF hatte sich mit dem Thema Funktionsverlagerung bereits im Rahmen erster Entwürfe der sog. Verwaltungsgrundsätze „in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerung innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe“ im Jahre 2001 und 2002 (vgl. zum Entwurf v. 6.6.2002, IV B 4 - S 1341 - E5F: Endres/Oestreicher, IStR 2003, Beihefter zu Heft 15) beschäftigt. Aufgrund der Problematik der Mitwirkungs-/Dokumentationspflichten im Nachgang zum Urteil des BFH aus dem Oktober 2001 wurde das Thema zunächst nicht mehr vorrangig verfolgt. Spätestens im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den sog. „JobGipfel-Gesetzen“ wurde das Thema aber erneut von der Legislative aufgegriffen. Die vormalige rot-grüne Regierungskoalition ließ den Willen erkennen, eine Besteuerung von Funktionsverlagerungen zu regeln und diese einer konsequenten Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu unterwerfen. Diese Gedanken sind nunmehr im Rahmen der Unternehmensteuerreform aufgegriffen worden. In den Eckpunkten zur Reform wurde zunächst festgelegt, dass in einem BMFSchreiben Grundlagen zu dem Thema erarbeitet werden sollten. In den letzten Monaten ist das Thema Funktionsverlagerung – offenbar im Anschluss an die Beratungen in der Koalition – sehr umfassend diskutiert worden. Zunächst war der Entwurf der VerwaltungsgrundsätzeFunktionsverlagerung als offizieller Entwurf zur Stellungnahme zur Veröffentlichung im Januar 2007 vorgesehen (vgl. etwa Der Betrieb, Status Recht 01/2007, S. 11; FTD v. 19.1.2007, S. 10). Nachdem der Entwurf zunächst in der Finanzverwaltung als Arbeitspapier diskutiert wurde, ist offenbar aufgrund der Diskussion auf Bund-Länderebene der Beschluss gefasst worden, das Thema Funktionsverlagerung mit der Änderung des § 1 AStG auf eine entsprechende Rechtsgrundlage zu stellen. Dieser Beschluss spiegelt sich nun in Art. 7 des Gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform wider. Dem Vernehmen nach soll der Entwurf des BMF-Schreibens vorerst nicht veröffentlicht werden. Es soll vielmehr an der Änderung des § 1 AStG und einer Rechtsverordnung für den Bereich Funktionsverlagerung, für die § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG des Entwurfs (AStG-E) eine Ermächtigung vorsieht, gearbeitet werden. Das BMF-Schreiben soll dann im Anschluss veröffentlicht werden. Damit favorisieren der Gesetzgeber und das BMF offensichtlich wiederum eine Trias-Lösung, die neben dem Gesetz noch eine erklärende Rechtsverordnung sowie eine Verwaltungsanweisung enthält. Dieser Weg war bereits für das Thema „Dokumentation“ gewählt worden. II. Übersicht des Gesetzesentwurfs der Unternehmensteuerreform 2008 zu den Bereichen Funktionsverlagerung/Verrechnungspreise Der Gesetzesentwurf (Ges-E) sieht für die hier interessierenden Bereiche Änderungen in der AO (Art. 6 Ges-E), im AStG (Art. 7 Ges-E) sowie in der GAufzV (Art. 9 Ges-E) vor. Fach 3 | Gruppe 1 | Seite 2202 Behandlung der Funktionsverlagerungen 302 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007
DEUTSCHLAND Allgemeines 5m12n3 Im Einzelnen werden dabei folgende MaBnahmen uberlegt I bisherige Regelung 1. 590 Abs. 3 Verkurzung der Vorlagefrist: Fur Bisher gab es keine spezifische Frist Satz 8 A0 Aufzeichnungen uber auBerge- zur Vorlage im Rahmen der AuBen wird durch wohnliche Geschaftsvorfalle(vgl. prufung der Dokumentation fur neuen Satz9 5 3 GAufzv) wird die Frist von 60 auBergewohnliche Geschaftsvorfal erganzt Tagen auf 30 Tage reduziert. le Es galt gleichermaBen die 60 5 Verscharfung der Sanktion: Fur den 5 162 Abs. 3 Satz 3 AO-E wird neu Abs.3 A0 Fall der Nichtvorlage von Dokumen- eingefuhrt Fur die fehlende Mit- wird durch ten durch ausland. nahe stehende wirkung durch ausland. nahe ste- neuen Satz 3 Person wird die Finanzbehorde er- hende Person gab es bisher keine erganztmachtigt, die Bandbreite zu Lasten Sanktionsmoglichkeit des inland. Stpfl. auszunutzen, trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnun 3. Neufas- Ausweitung des Fremdvergleich sung des 51grundsatzes:Fremdvergleichs- Abs.1 Satz1 grundsatz gilt nicht nur fur Preise, AStG sondern auch fur die zugrunde liegenden Vereinbarungen. er- Der hypothetische Fremdvergleich des51Abs. 1 gleichsgrundsatzes: Fur die Anwen- war bisher nicht gesetzlich geregelt, AStG um dung des Fre ndern beruht auf der Rechtspre- Satz 2 satzes wird auf das Prinzip des sog. chung insbesondere zur verdeckten doppelten ordentlichen und ge- Gewinnausschuttung (VGA) wissenhaften geschaftsleiters ab- gestellt. Des Weiteren wird unterstelit, dass dem hypotheti- schen fremden dritten alle wesent- ichen Umstande der Transation 5.Erganzung Konkurrenzverhaltnis zwischen 5 1 Bisher wurde das Konkurrenzver- des51Abs. 1 AStG und den Einkinftekorrektur-haltnis aufgrund der Formulierung AStG um vorschriften(vGA, VE, Entnahme)in 1 Abs. 1 (unbeschadet ander Satz 3 wird geregelt. Vorschriften")streitig diskutiert. WBNr.6vom28.3.2007 303
Im Einzelnen werden dabei folgende Maßnahmen überlegt: Änderung Maßnahme bisherige Regelung 1. § 90 Abs. 3 Satz 8 AO wird durch neuen Satz 9 ergänzt Verkürzung der Vorlagefrist: Für Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (vgl. § 3 GAufzV) wird die Frist von 60 Tagen auf 30 Tage reduziert. Bisher gab es keine spezifische Frist zur Vorlage im Rahmen der Außenprüfung der Dokumentation für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle. Es galt gleichermaßen die 60- Tage-Frist. 2. § 162 Abs. 3 AO wird durch neuen Satz 3 ergänzt Verschärfung der Sanktion: Für den Fall der Nichtvorlage von Dokumenten durch ausländ. nahe stehende Person wird die Finanzbehörde ermächtigt, die Bandbreite zu Lasten des inländ. Stpfl. auszunutzen, trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den inländ. Stpfl. § 162 Abs. 3 Satz 3 AO-E wird neu eingeführt. Für die fehlende Mitwirkung durch ausländ. nahe stehende Person gab es bisher keine Sanktionsmöglichkeit. 3. Neufassung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG Ausweitung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Fremdvergleichsgrundsatz gilt nicht nur für Preise, sondern auch für die zugrunde liegenden Vereinbarungen. 4. Ergänzung des § 1 Abs. 1 AStG um Satz 2 Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes wird auf das Prinzip des sog. „doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ abgestellt. Des Weiteren wird unterstellt, dass dem hypothetischen fremden Dritten alle wesentlichen Umstände der Transaktion bekannt sind. Der hypothetische Fremdvergleich war bisher nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf der Rechtsprechung insbesondere zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). 5. Ergänzung des § 1 Abs. 1 AStG um Satz 3 Konkurrenzverhältnis zwischen § 1 AStG und den Einkünftekorrekturvorschriften (vGA, vE, Entnahme) wird geregelt. Bisher wurde das Konkurrenzverhältnis aufgrund der Formulierung in § 1 Abs. 1 („unbeschadet anderer Vorschriften“) streitig diskutiert. Deutschland Allgemeines Seite 2203 | Gruppe 1 | Fach 3 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007 303
FACH GRUPPE 1 SEITE 2204 BEHANDLUNG DER FUNI 6. Neurege- Hierarchie der Verrechnungspreis--Hierarchie der Verrechnungs- preismethoden war bisher gesetzlich Abs.3Satz 1- Satz 1: Normierung des Vorrangs nicht geregelt. und 2 AStG der Preisvergleichs-, Wiederver--Tz.2.4.1 der Verwaltungsgrund- kaufspreis-und Kostenaufschlags-satze zur Einkunftsabgrenzung vom methode, wenn Fremdvergleichs-2321983(BStBl I 1983, S 218) werte ermittelbar sind Mehrere bringt zum Ausdruck, dass es eine Fremdvergleichswerte bilden Band- Rangfolge fur die Prufung der Ein breite kunftsabgrenzung der Sta Satz 2: Wenn Fremdvergleichs- thoden nicht gibt. werte nicht ermittelbar sind ist eine andere- geeignete- Verrech- nungspreismethode anzuwenden Neurege- Normierung der Ban e-" Bandbreitenbetrachtung wurde lung des 51 trachtung bisher nur in den vGv(vgl Abs.3Satz3-Satz 3: Eine Bandbreite mehrerer Tz. 3.4. 12.5)geregelt. und 4 AStG eingeschrankt vergleichbarer Fremd- - Eine Korrektur wurde - auf der vergleichswerte i 5. des Satz 2 ist Grundlage der Rechtsprechung des einzuengen. BFH.17.10.2001R103/00)-nun Satz 4: Ein fur die Einkunfteer- auf den gunstigsten Punkt innerhalb mittlung auBerhalb der Bandbreite der Bandbreite als zulassig erachtet. eingeschrankten Bandbreite i. S de Satz 2 gewahlter Wert ist auf den Median anzupassen lung des 5 1 vergleichbare Fremdvergleichswerte bisher gesetzlich nicht geregelt. Neurege- Fur den Fall, dass eing Abs. 3 Satz 5 nicht ermittelt werden konnen, soll bis 8 AStG ein hypothetischer Fremdvergleich S des 5 1 Abs. 1 Satz 2 AStG-E zur Anwendung kommen Anwendung des m doppelten or dentlichen und gewissenhaften Ge- schaftsleiter-Konzepts soll zu Einigungsbereich fuhren(aufgrund Funktions- und Risikoanalyse und Planrechnungen; Mindestpreis des 304 wBNr.6vom28.3.2007
6. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 AStG Hierarchie der Verrechnungspreismethoden: ˘ Satz 1: Normierung des Vorrangs der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis- und Kostenaufschlagsmethode, wenn Fremdvergleichswerte ermittelbar sind. Mehrere Fremdvergleichswerte bilden Bandbreite. ˘ Satz 2: Wenn Fremdvergleichswerte nicht ermittelbar sind, ist eine andere – geeignete – Verrechnungspreismethode anzuwenden. ˘ Hierarchie der Verrechnungspreismethoden war bisher gesetzlich nicht geregelt. ˘ Tz. 2.4.1 der Verwaltungsgrundsätze zur Einkunftsabgrenzung vom 23.2.1983 (BStBl I 1983, S. 218) bringt zum Ausdruck, dass es eine Rangfolge für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung der Standardmethoden nicht gibt. 7. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 und 4 AStG Normierung der Bandbreitenbetrachtung: ˘ Satz 3: Eine Bandbreite mehrerer eingeschränkt vergleichbarer Fremdvergleichswerte i. S. des Satz 2 ist einzuengen. ˘ Satz 4: Ein für die Einkünfteermittlung außerhalb der Bandbreite i. S. des Satz 1 bzw. außerhalb der eingeschränkten Bandbreite i. S. des Satz 2 gewählter Wert ist auf den Median anzupassen. ˘ Bandbreitenbetrachtung wurde bisher nur in den VGV (vgl. Tz. 3.4.12.5) geregelt. ˘ Eine Korrektur wurde – auf der Grundlage der Rechtsprechung des BFH (v. 17.10.2001, I R 103/00) – nur auf den günstigsten Punkt innerhalb der Bandbreite als zulässig erachtet. 8. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 5 bis 8 AStG Für den Fall, dass eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte nicht ermittelt werden können, soll ein hypothetischer Fremdvergleich i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 AStG-E zur Anwendung kommen: ˘ Anwendung des „doppelten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter“-Konzepts soll zu Einigungsbereich führen (aufgrund Funktions- und Risikoanalyse und Planrechnungen; Mindestpreis des Hypothetischer Fremdvergleich war bisher gesetzlich nicht geregelt. Fach 3 | Gruppe 1 | Seite 2204 Behandlung der Funktionsverlagerungen 304 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007
DEUTSCHLAND Allgemeines SEITE 2205 GRUPPE 1 FACH eistenden und Hochstpreis des Leistungsempfangers ermitteln). Es soll grundsatzlich der Preis des fur den die hochste Wahrscheinlich- keit spricht. b Macht der Stpfl keinen andere glaubhaft, ist der Mittelwert pfl. unzutreffend bestimmt wurde kann auf Einkunfteberichti- gung verzichtet werden wenn der vom Stpfl. gewahlte Wert innerhalb des zutreffenden Einigungsbereichs liegt(Ermesser 9. Neurege- Funktionsverlagerung: Bewertung der Funktionsverlage lung des 5 1 -Im Fall der Verlagerung einer rung auf der Basis des Transfer- Abs.3 betrieblichen Funktion einschlieBlich pakets im Sinne einer der dazugehorigen Chancen und Ertragswertbetrachtung wird erst- Risiken und der ubertragenen oder mals gesetzlich normiert. uberlassenen Wirtschaftsguter und sonstigen Vorteile( neu eingefuhr te Legaldefinition der Funktionsver ungsbereich auf der Grundlage der Verlagerung einer Funktion als Ganzes(= neu einge- uhrte pakets)bestimmt. Bewertung des Einigungsberei muss unter Berucksichtigung funk- tions-und risikoadaquater Kapital 10. Neurege-Sog. Escapeklausel zu Transferpreis- Neuregelung(siehe zuvor Nr. 9). lung des 5 1 paketbestimmung nach 5 1 Abs. 3 Abs. 3 Satz 9 AstG-E: Bestimmung von Satz 10 AStG Verrechnungspreisen fur einze Wirtschaftsguter und Dienstleistun- WBNr.6vom28.3.2007 305
Leistenden und Höchstpreis des Leistungsempfängers ermitteln). ˘ Es soll grundsätzlich der Preis des Einigungsbereichs maßgeblich sein, für den die höchste Wahrscheinlichkeit spricht. ˘ Macht der Stpfl. keinen anderen Wert glaubhaft, ist der Mittelwert maßgeblich. ˘ Sofern Einigungsbereich durch den Stpfl. unzutreffend bestimmt wurde, kann auf Einkünfteberichtigung verzichtet werden, wenn der vom Stpfl. gewählte Wert innerhalb des zutreffenden Einigungsbereichs liegt (Ermessen). 9. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG Funktionsverlagerung: ˘ Im Fall der Verlagerung einer betrieblichen Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile (= neu eingeführte Legaldefinition der Funktionsverlagerung) wird Einigungsbereich auf der Grundlage der Verlagerung einer Funktion als Ganzes (= neu eingeführte Legaldefinition des Transferpakets) bestimmt. ˘ Bewertung des Einigungsbereichs muss unter Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater Kapitalisierungszinssätze erfolgen. Bewertung der Funktionsverlagerung auf der Basis des Transferpakets im Sinne einer Ertragswertbetrachtung wird erstmals gesetzlich normiert. 10. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG Sog. Escapeklausel zu Transferpreispaketbestimmung nach § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E: Bestimmung von Verrechnungspreisen für einzelne Wirtschaftsgüter und DienstleistunNeuregelung (siehe zuvor Nr. 9). Deutschland Allgemeines Seite 2205 | Gruppe 1 | Fach 3 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007 305