FACH GRUPPE 1 SEITE 2206 BEHANDLUNG DER FUNI VERLAGERUNGE gen( Einzelbetrachtung) soll an Stel le des Transferral Fallen (alternativ)bei Glaubhaftmachung moglich sein mit der funktion sind keine wesentlichen immateriellen wirt- schaftsguter und Vorteile berge- gange Gesamtergebnis der Einzelwert wirtschaftsguter und Dienstleistun- gen entspricht- gemessen an der Transferpreispaketbestimmung dem Fremdvergleichsgrundsatz 1. Neurege- Preisanpassungsklausel Neuregelung (siehe zuvor Nr. 9, 10) lung des 51-Im Falle eines wesentlichen im Abs.3 materiellen Wirtschaftsgutes gilt die Satz 11 und widerlegbare Vermutung, dass zum 12 AStG Zeitpunkt des Geschaftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf Preisvereinbarungen bestanden und fremde Dritte eine Anpassungsre- gelung vereinbart hatten Dies sol gelten, wenn die tatsachliche spa- tere Gewinnentwicklung von der Gewinnabwicklung abweicht, die zugrunde lag. Falls Anpassungsregelung fehlt und innerhalb der ersten zehn Jahre nach Geschaftsabschluss eine hebliche Abweichung eintritt, ist einmalig ein angemessener Anpas- sungsbetrag auf den ursprunglichen Verrechnungspreis der Besteuerung des Jahres zugrunde zu legen, das dem Jahr der Abweichung folgt wBNr.6vom28.3.2007
gen (Einzelbetrachtung) soll an Stelle des Transferpakets in zwei Fällen (alternativ) bei Glaubhaftmachung möglich sein: ˘ Mit der Funktion sind keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übergegangen. ˘ Gesamtergebnis der Einzelwertbestimmung der übergegangenen Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen entspricht – gemessen an der Transferpreispaketbestimmung – dem Fremdvergleichsgrundsatz. 11. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 11 und 12 AStG Preisanpassungsklausel: ˘ Im Falle eines wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgutes gilt die widerlegbare Vermutung, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf Preisvereinbarungen bestanden und fremde Dritte eine Anpassungsregelung vereinbart hätten. Dies soll gelten, wenn die tatsächliche spä- tere Gewinnentwicklung von der Gewinnabwicklung abweicht, die der Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lag. ˘ Falls Anpassungsregelung fehlt und innerhalb der ersten zehn Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche Abweichung eintritt, ist einmalig ein angemessener Anpassungsbetrag auf den ursprünglichen Verrechnungspreis der Besteuerung des Jahres zugrunde zu legen, das dem Jahr der Abweichung folgt. Neuregelung (siehe zuvor Nr. 9, 10). Fach 3 | Gruppe 1 | Seite 2206 Behandlung der Funktionsverlagerungen 306 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007
DEUTSCHLAND Allgemeines SEITE 2207 GRUPPE 1 FACH 3 12. Neurege-Ermachtigung des BMF, durch Neuregelung(siehe zuvor Nr. 9, 10, lung des 5 1 Rechtsverordnung Einzelheiten zum 11) Abs. 3 Fremdvergleichsgrundsatz i. S des Satz 13 AStG5 1 Abs. 1 sowie des Abs. 3 Satz 1 bis 12 AStG-EzU r 13. Neufas-Bisheriger Abs 3 wird neuer Abs. 4 sung des Schatzung i S des 5 162 Abs. 2 AO soll mindestens von einer durch- 1 Abs. 3 chnittlichen Umsatzrendite auge AStG n oder von einer Verzinsung des im Unternehmen eingesetzten Ka- pitals, die unter Berucksichtigung des Funktions-und Risikoprofils und der eingesetzten Wirtschaftsguter zu erwarten ist 14. Neufas- Definition der auBergewohnlichen Klarstellung/teilweise Neuregelung sung des 53 Geschaftsvorfalle wird konkretisiert Abs. 2 Nun soll zu auBergewohnlichen Ge- GAuzy schaftsvorfallen auch der abschluss on Umlagevertragen gehoren 15. Neurege- Vorlage von Aufzeichnungen uberNeuregelung lung des 55 Forschungsvorhaben und laufende Satz 2 Ziff. 6 Forschungstatigkeiten im Falle von GAufzV Funktions- und Risikoanderungen sofern interne Unterlagen vorliegen Ill. Analyse des Gesetzesentwurfs zum Thema Funktionsverlagerung 51 AStG soll wesentlich erweitert werden, insbesondere um Funktionsverlagerungen steuer lich zu regeln. Dabei ergeben sich mehrere Problembereiche, wobei die sehr weite Definition der steuerlich relevanten Funktionsverlagerung sowie die von der Finanzverwaltung beab sichtigte Bestimmung des Entgelts auf der Basis des hypothetischen Fremdvergleichs im Vordergrund stehen. 1. Definition der Funktionsverlagerung 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E definiert als Funktionsverlagerung die Verlagerung einer Funktion einschlieSlich Chancen und Risiken und der ubertragenen oder uberlassenen Wirtschafts- guter und sonstigen Vorteile. Im Falle einer solchen Funktionsverlagerung hat der Steuer WBNr.6vom28.3.2007 307
12. Neuregelung des § 1 Abs. 3 Satz 13 AStG Ermächtigung des BMF, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zum Fremdvergleichsgrundsatz i. S. des § 1 Abs. 1 sowie des Abs. 3 Satz 1 bis 12 AStG-E zu regeln. Neuregelung (siehe zuvor Nr. 9, 10, 11). 13. Neufassung des bisherigen § 1 Abs. 3 AStG Bisheriger Abs. 3 wird neuer Abs. 4: Schätzung i. S. des § 162 Abs. 2 AO soll mindestens von einer durchschnittlichen Umsatzrendite ausgehen oder von einer Verzinsung des im Unternehmen eingesetzten Kapitals, die unter Berücksichtigung des Funktions- und Risikoprofils und der eingesetzten Wirtschaftsgüter zu erwarten ist. 14. Neufassung des § 3 Abs. 2 GAufzV Definition der außergewöhnlichen Geschäftsvorfälle wird konkretisiert. Nun soll zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen auch der Abschluss von Umlageverträgen gehören. Klarstellung/teilweise Neuregelung. 15. Neuregelung des § 5 Satz 2 Ziff. 6 GAufzV Vorlage von Aufzeichnungen über Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten im Falle von Funktions- und Risikoänderungen, sofern interne Unterlagen vorliegen. Neuregelung. III. Analyse des Gesetzesentwurfs zum Thema Funktionsverlagerung § 1 AStG soll wesentlich erweitert werden, insbesondere um Funktionsverlagerungen steuerlich zu regeln. Dabei ergeben sich mehrere Problembereiche, wobei die sehr weite Definition der steuerlich relevanten Funktionsverlagerung sowie die von der Finanzverwaltung beabsichtigte Bestimmung des Entgelts auf der Basis des hypothetischen Fremdvergleichs im Vordergrund stehen. 1. Definition der Funktionsverlagerung § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E definiert als Funktionsverlagerung die Verlagerung einer Funktion einschließlich Chancen und Risiken und der übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen Vorteile. Im Falle einer solchen Funktionsverlagerung hat der SteuerDeutschland Allgemeines Seite 2207 | Gruppe 1 | Fach 3 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007 307
FACH GRUPPE 1 SEITE 2208 BEHANDLUNG DER FUNKTIONSVERLAGERUNGEN pflichtige i. d R. das Entgelt auf der Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes Transferpaket-zu bestimmen Der Gesetzgeber unterstellt offensichtlich, dass bei einer Funktionsverlagerung fremde Dritte uberhaupt ein Entgelt vereinbaren wurden ie vorgesehene gesetzliche Definition einer Funktionsverlagerung mit einer Pflicht zur Vereinbarung eines Entgelts ist ausufernd In Zukunft musste beispielsweise bei jeder konzerinternen Vergabe von Dienstleistungen oder bei der Verteilung von Produktionsauf tragen eine Bewertung i S des 5 1 AStG-E vorgenommen werden In den meisten Fallen werden allerdings keine materiellen oder immateriellen Wirtschaftsguter ubertragen, so dass ine Gewinnrealisierung fraglich ist Der Gesetzgeber will zudem auch sonstige Vorteile einer Besteuerung zufuhren. Auch dieser Anknupfungspunkt fuhr zu einer unpraktikablen weiter Anwendung. Es lasst sich kaum abstreiten, dass die Marktteilnehmer stets Vorteile erlangen, wenn Sie Geschafte abschlieBen Andernfalls wurden Marktteilnehmer namlich gar keine Geschafte tatigen. Der Gesetzgeber ubersieht offensichtlich, dass Marktteilnehmer nur Transaktionen eingehen, wenn sie sich von dem Geschaft Vorteile versprechen. Das heiSt aber nicht, dass diese bereit waren, eine gesonderte Vergutung fur die erhaltenen Vorteile zu Das gleiche gilt fur die verlagerung von Risiken. Auch diese will der Gesetzgeber bei einer Verlagerung einer Besteuerung unterwerfen. Das ist nicht nachzuvollziehen, da auf Markten cher das genaue Gegenteil zu beobachten ist: bei Abgabe eines Risikos zahlt nicht der Risikoubernehmer eine Vergutung an den Abgebenden, sondern der Abgebende wird an den Ubernehmenden ein Entgelt zu entrichten haben Das beste Beispiel dafur sind Versiche- ungen Fur die Absicherung eines Risikos wird unzweifelhaft der Versichernde eine Pram verlangen und nicht dem Versicherten noch etwas fur die Ubernahme des Risikos zahlen Die sehr weite Definition der Funktionsverlagerung fuhrt dazu, dass jegliche Erscheinungs- form wie Funktionsausgliederung, Abspaltung, Abschmelzung sowie Verdoppelung eine Funktionsverlagerung begrundet (vgl. etwa Unterlagen der 23. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung, 1.12.2006, Referat Naumann/Frotscher). Besonders problema- tisch erscheint, dass zur Funktionsverlagerung wohl auch die Funktionsverdoppelung gehort (z B. Lizenzierung von Produkten an ein Schwesterunternehmen der deutschen Gesellschaft) Ein fremder Dritter wird jedoch i d.R. keinen rechtlichen Anspruch darauf haben, dass eine Funktion nicht auch zusatzlich von einem anderen Unternehmen wahrgenommen wird Eine Beurteilung auf der Basis des vorgesehenen Transferpakets kann nicht in Frage kommen. Es kann nur darum gehen, ob dabei Wirtschaftsguter verlagert werden, die zweifelsohne Es ist daher davon auszugehen, dass eine unuberschaubare Zahl von Fallen mit der Betrieb prufung und mit den beteiligten Finanzverwaltungen im Rahmen von Verstandigungsver 308 wBNr.6vom28.3.2007
pflichtige i. d. R. das Entgelt auf der Grundlage einer Verlagerung der Funktion als Ganzes – Transferpaket – zu bestimmen. Der Gesetzgeber unterstellt offensichtlich, dass bei einer Funktionsverlagerung fremde Dritte überhaupt ein Entgelt vereinbaren würden. Die vorgesehene gesetzliche Definition einer Funktionsverlagerung mit einer Pflicht zur Vereinbarung eines Entgelts ist ausufernd. In Zukunft müsste beispielsweise bei jeder konzerinternen Vergabe von Dienstleistungen oder bei der Verteilung von Produktionsaufträgen eine Bewertung i. S. des § 1 AStG-E vorgenommen werden. In den meisten Fällen werden allerdings keinemateriellen oder immateriellenWirtschaftsgüter übertragen, so dass eine Gewinnrealisierung fraglich ist. Der Gesetzgeber will zudem auch sonstige Vorteile einer Besteuerung zuführen. Auch dieser Anknüpfungspunkt führt zu einer unpraktikablen weiten Anwendung. Es lässt sich kaum abstreiten, dass die Marktteilnehmer stets Vorteile erlangen, wenn Sie Geschäfte abschließen. Andernfalls würden Marktteilnehmer nämlich gar keine Geschäfte tätigen. Der Gesetzgeber übersieht offensichtlich, dass Marktteilnehmer nur Transaktionen eingehen, wenn sie sich von dem Geschäft Vorteile versprechen. Das heißt aber nicht, dass diese bereit wären, eine gesonderte Vergütung für die erhaltenen Vorteile zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für die Verlagerung von Risiken. Auch diese will der Gesetzgeber bei einer Verlagerung einer Besteuerung unterwerfen. Das ist nicht nachzuvollziehen, da auf Märkten eher das genaue Gegenteil zu beobachten ist: bei Abgabe eines Risikos zahlt nicht der Risikoübernehmer eine Vergütung an den Abgebenden, sondern der Abgebende wird an den Übernehmenden ein Entgelt zu entrichten haben. Das beste Beispiel dafür sind Versicherungen. Für die Absicherung eines Risikos wird unzweifelhaft der Versichernde eine Prämie verlangen und nicht dem Versicherten noch etwas für die Übernahme des Risikos zahlen. Die sehr weite Definition der Funktionsverlagerung führt dazu, dass jegliche Erscheinungsform wie Funktionsausgliederung, Abspaltung, Abschmelzung sowie Verdoppelung eine Funktionsverlagerung begründet (vgl. etwa Unterlagen der 23. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung, 1.12.2006, Referat Naumann/Frotscher). Besonders problematisch erscheint, dass zur Funktionsverlagerung wohl auch die Funktionsverdoppelung gehört (z. B. Lizenzierung von Produkten an ein Schwesterunternehmen der deutschen Gesellschaft). Ein fremder Dritter wird jedoch i. d. R. keinen rechtlichen Anspruch darauf haben, dass eine Funktion nicht auch zusätzlich von einem anderen Unternehmen wahrgenommen wird. Eine Beurteilung auf der Basis des vorgesehenen Transferpakets kann nicht in Frage kommen. Es kann nur darum gehen, ob dabei Wirtschaftsgüter verlagert werden, die zweifelsohne zu vergüten wären. Es ist daher davon auszugehen, dass eine unüberschaubare Zahl von Fällen mit der Betriebsprüfung und mit den beteiligten Finanzverwaltungen im Rahmen von VerständigungsverFach 3 | Gruppe 1 | Seite 2208 Behandlung der Funktionsverlagerungen 308 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007
DEUTSCHLAND Allgemeines SEITE 209 GRUPPE 1 FACH 3 fahren gelost werden mussten. Das deutsche Besteuerungsrecht wird vermutlich nur durch- setzbar sein, soweit materielle oder immaterielle Wirtschaftsguter ubertragen werden. Insofern muss eine Besteuerung von sonstigen Vorteilen, Chancen und Risiken von der Neuregelung ausgenommen werden 2. Bestimmung des Entgelts fur die Funktionsverlagerung ch dem Willen des Gesetzgebers soll der Steuerpflichtige das Entgelt fur die Funktions- verlagerung auf der Grundlage einer Bewertung als Ganzes-Transferpaket-bestimmen(51 Abs. 3 Satz 9 AStG-E). Zur Einordnung der Bestimmung des 5 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E soll zunachst die Struktur des 51 Abs. 3 Satz1 bis 5 AStG-E insgesamt dargestelltwerden51 Abs. 3 Satz 1 bis 5 AStG-E beruht auf folgendem Stufenverhaltnis zur Konkretisierung des Fremd- vergleichsgrundsatzes Satz 1: Wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden konnen, hat der Steuerpflichtige seinen Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichs-, Wiederverkaufspreis-oder Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen. atz 2: Wenn solche Fremdvergleichswerte nicht ermittelt werden konnen, jedoch ein geschrankt vergleichbare Fremdvergleichswerte(z B Preise, Bruttomargen, Kostenauf- schlagsatze, Provisionssatze-vgl Begrundung zum Ges-E, zu Artikel 7 [5 1 AuBensteuer gesetz]zu Nummer 2, Satz 2, S146)zur Verfugung stehen, ist der Verrechnungspreis nach einer geeigneten Verrechnungspreismethode zu ermitteln b Satz 5: Sind uneingeschrankt und eingeschrankt vergleichbare Fremdvergleichswerte( tatsachlicher Fremdvergleich auf der Basis empirisch feststellbarer Fremdvergleichs- erte)nicht ermittelbar, ist gem. 5 1 Abs. 3 Satz 5 AStG-E der, hypothetische"Fremd- vergleich durchzufuhren. Auf der Grundlage des in der Rechtsprechung entwickelten Instituts des doppelten und ordentlichen Geschaftsleiters"soll in den Fallen, in denen es an tatsachlichen VergleichsmaBstaben fehlt, eine Simulation des Preisbildungsprozesse rfolgen. Dabei soll der hypothetische Fremdvergleich als Denkmodell verstanden wer den, wobei durch, Nachdenken "der anzuwendende Verrechnungspreis bestimmt wird (vgl. Wassermeyer, in: Schaumburg(Hrsg. ) a. a. O, S. 127, 135; vgl. auch Baumhoff, in Flick/Wassermeyer/Baumhoff(Hrsg. ) aa O,$ 1 AStG, Anm. 361) Die vom Gesetzgeber aufgestellte Systematik sowie die gewahlte Formulierung ist u. E problematisch. Die Formulierung des 5 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E lasst bei erster Betrachtung aufgrund der konditionalen Verknupfung den Schluss zu, dass das Entgelt fur die Verlagerung auf der Basis des hypothetischen Fremdvergleichs zu ermitteln sei, und zwar als Entgelt auf der Grundlage der Funktion als Ganzes( Transferpaket; vgl. nachfolgend lll. 2. a)). Dies kann jedoch aufgrund des zuvor aufgezeigten Stufenverhaltnisses nicht gemeint sein Sind in inem Fall der Funktionsverlagerung Fremdvergleichswerte verfugbar, dann ist systematisch winged ein Fall des 5 1 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 AStG-E gegeben Das wiederum bedeutet WBNr.6vom28.3.2007 309
fahren gelöst werden müssten. Das deutsche Besteuerungsrecht wird vermutlich nur durchsetzbar sein, soweit materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter übertragen werden. Insofern muss eine Besteuerung von sonstigen Vorteilen, Chancen und Risiken von der Neuregelung ausgenommen werden. 2. Bestimmung des Entgelts für die Funktionsverlagerung Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Steuerpflichtige das Entgelt für die Funktionsverlagerung auf der Grundlage einer Bewertung als Ganzes – Transferpaket – bestimmen (§ 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E). Zur Einordnung der Bestimmung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E soll zunächst die Struktur des § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 5 AStG-E insgesamt dargestelltwerden. § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 5 AStG-E beruht auf folgendem Stufenverhältnis zur Konkretisierung des Fremdvergleichsgrundsatzes: ˘ Satz 1: Wenn Fremdvergleichswerte ermittelt werden können, hat der Steuerpflichtige seinen Verrechnungspreis vorrangig nach der Preisvergleichs-,Wiederverkaufspreis- oder Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen. ˘ Satz 2: Wenn solche Fremdvergleichswerte nicht ermittelt werden können, jedoch eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (z. B. Preise, Bruttomargen, Kostenaufschlagsätze, Provisionssätze – vgl. Begründung zum Ges-E, zu Artikel 7 [§ 1 Außensteuergesetz] zu Nummer 2, Satz 2, S. 146) zur Verfügung stehen, ist der Verrechnungspreis nach einer geeigneten Verrechnungspreismethode zu ermitteln. ˘ Satz 5: Sind uneingeschränkt und eingeschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte (= tatsächlicher Fremdvergleich auf der Basis empirisch feststellbarer Fremdvergleichswerte) nicht ermittelbar, ist gem. § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG-E der „hypothetische“ Fremdvergleich durchzuführen. Auf der Grundlage des in der Rechtsprechung entwickelten Instituts des „doppelten und ordentlichen Geschäftsleiters“ soll in den Fällen, in denen es an tatsächlichen Vergleichsmaßstäben fehlt, eine Simulation des Preisbildungsprozesses erfolgen. Dabei soll der hypothetische Fremdvergleich als Denkmodell verstanden werden, wobei durch „Nachdenken“ der anzuwendende Verrechnungspreis bestimmt wird (vgl. Wassermeyer, in: Schaumburg (Hrsg.), a. a. O., S. 127, 135; vgl. auch Baumhoff, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff (Hrsg.), a. a. O., § 1 AStG, Anm. 361). Die vom Gesetzgeber aufgestellte Systematik sowie die gewählte Formulierung ist u. E. problematisch. Die Formulierung des § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E lässt bei erster Betrachtung aufgrund der konditionalen Verknüpfung den Schluss zu, dass das Entgelt für die Verlagerung auf der Basis des hypothetischen Fremdvergleichs zu ermitteln sei, und zwar als Entgelt auf der Grundlage der Funktion als Ganzes (= Transferpaket; vgl. nachfolgend III. 2. a)). Dies kann jedoch aufgrund des zuvor aufgezeigten Stufenverhältnisses nicht gemeint sein. Sind in einem Fall der Funktionsverlagerung Fremdvergleichswerte verfügbar, dann ist systematisch zwingend ein Fall des § 1 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 2 AStG-E gegeben. Das wiederum bedeutet, Deutschland Allgemeines Seite 2209 | Gruppe 1 | Fach 3 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007 309
FACH GRUPPE 1 SEITE 2210 BEHANDLUNG DER FUNKTIONSVERLAGERUNGEN dass in diesen Fallen bereits gar kein Fall des hypothetischen Fremdvergleichs vorliegt. 5 1 Abs. 3 Satz 5 und 9 AStG-E sind in diesen Fallen tatbestandlich nicht einschlagig Die Basis der Bestimmung des Transferpakets wiederum bildet nach der Ansicht des Gesetz- gebers das sog. Gewinnpotenzial (vgl. nachfolgend Ill. 2. b)), definiert als die Gewinner- artungen der Funktionsverlagerung fur das verlagernde und das ubernehmende Unter- nehmen(vgl. Begrundung zum Ges-E, zu Artikel 7 [5 1 AuBensteuergesetz]zu Nummer 2, Satz 9, S. 147) Daraus soll sich schlieBlich der Einigungsbereich(vgl. nachfolgend ll. 2. c))ergeben. Der Einigungsbereich soll sich bestimmen als der Bereich zwischen dem Mindestentgelt, zu dem das verlagernde Unternehmen gerade bereit sein wird, die Funktion zu verlagern, und dem HOchstpreis, dass das aufnehmende Unternehmen noch bereit sein wird zu entrichten Die Bestimmung soll noch dadurch eingeschrankt werden, dass dem aufnehmenden Unter nehmen auf der Grundlage einer Investitionsrechnung voraussichtlich eine funktions-und risikoadaquate Kapitalverzinsung verbleibt (vgl. Begrundung zum Ges-E, zu Artikel 7 [51 AuBensteuergesetz] zu Nummer 2, Satz 9, S. 148). Nachfolgend soll zu den einzelnen Bestandteilen Stellung genommen werden a)Beurteilung des Transferpakets Mit der Einfuhrung des Transferpakets in 5 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E wird der Grundsatz der Einzelbewertung ins Gegenteil verkehrt Es sollen ubertragene Wirtschaftsguter, Chancen und Risiken als Einheit Ganzes")bewertet werden Eine zusammengefasste Bewertung kann zwar aus Praktikabilitatserwagungen teilweise zweckmaBig sein, aber diese ist grund- satzlich gegenuber der Einzelbewertung nachrangig In der Diskussion, die sich in den letzten Monaten zum Thema Funktionsverlagerung (vgl. Podiumsdiskussion, Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation, WPg- Sonderheft 2006, S 131 ff. Ditz, DStR 2006, S. 1625 ff. Schreiber, Seminar Internationale Verrechnungspreise, Aktuelle Entwicklungen bei Verrechnungspreisen, Januar 2007; Unterlagen der 23. Hamburger Tagung zur Internationa- len Besteuerung, 1.12. 2006, Referat Naumann/Frotscher) ergeben hat, wurde zunachst offensichtlich auch angedacht, eine Einzelbewertung gar nicht zuzulassen. Die Diskussion hat den Gesetzgeber aber scheinbar veranlasst, eine sog. Escapeklausel einzubauen(vgl. dazu noch nachfolgend Ill. 3. ) Letztendlich kommt auch die Finanzverwaltung nicht umhin, das .Transferpaket" auf einzelne Wirtschaftsguter aufzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht alternativ Wirtschaftsguter einzeln bewertet werden konnen Nach Ansicht des Gesetzgebers ist als Funktion ein organischer Teil des Unternehmens anzusehen, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen musste(vgl. Begrundung zum Ges-E, zu Artikel 7[5 1 Au Bensteuergesetz]zu Nummer 2, Satz 9, S 147). Die Finanzver 310 wBNr.6vom28.3.2007
dass in diesen Fällen bereits gar kein Fall des hypothetischen Fremdvergleichs vorliegt. § 1 Abs. 3 Satz 5 und 9 AStG-E sind in diesen Fällen tatbestandlich nicht einschlägig. Die Basis der Bestimmung des Transferpakets wiederum bildet nach der Ansicht des Gesetzgebers das sog. Gewinnpotenzial (vgl. nachfolgend III. 2. b)), definiert als die Gewinnerwartungen der Funktionsverlagerung für das verlagernde und das übernehmende Unternehmen (vgl. Begründung zum Ges-E, zu Artikel 7 [§ 1 Außensteuergesetz] zu Nummer 2, Satz 9, S. 147). Daraus soll sich schließlich der Einigungsbereich (vgl. nachfolgend III. 2. c)) ergeben. Der Einigungsbereich soll sich bestimmen als der Bereich zwischen dem Mindestentgelt, zu dem das verlagernde Unternehmen gerade bereit sein wird, die Funktion zu verlagern, und dem Höchstpreis, dass das aufnehmende Unternehmen noch bereit sein wird zu entrichten. Die Bestimmung soll noch dadurch eingeschränkt werden, dass dem aufnehmenden Unternehmen auf der Grundlage einer Investitionsrechnung voraussichtlich eine funktions- und risikoadäquate Kapitalverzinsung verbleibt (vgl. Begründung zum Ges-E, zu Artikel 7 [§ 1 Außensteuergesetz] zu Nummer 2, Satz 9, S. 148). Nachfolgend soll zu den einzelnen Bestandteilen Stellung genommen werden. a) Beurteilung des Transferpakets Mit der Einführung des Transferpakets in § 1 Abs. 3 Satz 9 AStG-E wird der Grundsatz der Einzelbewertung ins Gegenteil verkehrt. Es sollen übertragene Wirtschaftsgüter, Chancen und Risiken als Einheit („Ganzes“) bewertet werden. Eine zusammengefasste Bewertung kann zwar aus Praktikabilitätserwägungen teilweise zweckmäßig sein, aber diese ist grundsätzlich gegenüber der Einzelbewertung nachrangig. In der Diskussion, die sich in den letzten Monaten zum Thema Funktionsverlagerung (vgl. Podiumsdiskussion, Verrechnungspreise und Verrechnungspreisdokumentation, WPg-Sonderheft 2006, S. 131 ff.; Ditz, DStR 2006, S. 1625 ff.; Schreiber, Seminar Internationale Verrechnungspreise, Aktuelle Entwicklungen bei Verrechnungspreisen, Januar 2007; Unterlagen der 23. Hamburger Tagung zur Internationalen Besteuerung, 1.12.2006, Referat Naumann/Frotscher) ergeben hat, wurde zunächst offensichtlich auch angedacht, eine Einzelbewertung gar nicht zuzulassen. Die Diskussion hat den Gesetzgeber aber scheinbar veranlasst, eine sog. Escapeklausel einzubauen (vgl. dazu noch nachfolgend III. 3.). Letztendlich kommt auch die Finanzverwaltung nicht umhin, das „Transferpaket“ auf einzelne Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht alternativ Wirtschaftsgüter einzeln bewertet werden können. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist als Funktion ein organischer Teil des Unternehmens anzusehen, ohne dass ein Teilbetrieb im steuerlichen Sinn vorliegen müsste (vgl. Begründung zum Ges-E, zu Artikel 7 [§ 1 Außensteuergesetz] zu Nummer 2, Satz 9, S. 147). Die FinanzverFach 3 | Gruppe 1 | Seite 2210 Behandlung der Funktionsverlagerungen 310 IWB Nr. 6 vom 28.3.2007