PRINZIPIEN EINES EUROPAISCHEN VERTRAGSRECHTS: LIBERAL, MARKTFUNKTIONAL, SOLIDARISCHODER.? Brigitta Luger Readers are reminded that this work is protected by copyright. While they are free to use the printed, electronic or othenwise, except for reasonable quoting, clearly indicating thesource 3? ideas expressed in it, they may not copy, distribute or publish the work or part of it, in any for Readers are permitted to make copies, electronically or printed, for personal and classroom use Principles of a European Contract Law: liberal, market-functional, social ("solidarisch"),or.? abstract The project of the unification of European contract law involves a number of crucial questions concerning the principal role and function of contract law in our present European societie These questions have neither been answered nor dealt with sufficiently in the course of the ongoing preparations for the unification of contract law in Europe. One of the most important into the general rules of contract law the meanwhile huge number of contract y. to incorporate protective character, which can be found in various national consumer protection or other statutes as well as in ec directives and EC-block exemption regulations. The author makes detailed suggestions for the incorporation of rights of information, rights of revocation and the rol of the contractual fairness into the general rules of contract law. From the new body of protective contract law rules and the open standards of general contract law (good faith, Treu und Glauben, unconscionability, gute Sitten, etc. )the principle of solidarity seems to emerge as a counterprinciple to the principle of freedom of contract. This principle is not restricted to the protection of weaker parties or to the good faith standard. It includes duties of cooperation and question of where solidarity must end and the freedom to the egotistic pursuit of a party's ow e- loyality and it also applies to general default rules like the rules of breach of contract. The cruc interests has to apply can be anwered only in parts by the theories of Ordoliberalism"and of economic analysis of law. More appropriate concepts like the theory of a "social market " by h Collins deal with the tasks of contract law on a more general basis by referring to the creation of a desirable society or to valuable ways of life. These latter theories are apt to deal with issues of solidarity, corrective and distributive justice, and the whole spectrum of societal interests implied in contract law Inhalt Driur.(Universitat Graz), LL. M.(Harvard), Universitatsassistentin an der Universitat graz, derzeit APART-Stipendiatin der Osterreichischen Akadem ie der Wissenschaften am Max-Planck-Institut fur auslandisches und internationales Privatrecht in Hamburg
PRINZIPIEN EINES EUROPÄISCHEN VERTRAGSRECHTS: LIBERAL, MARKTFUNKTIONAL, SOLIDARISCH ODER ...? Brigitta Lurger1 Readers are reminded that this work is protected by copyright. While they are free to use the ideas expressed in it, they may not copy, distribute or publish the work or part of it, in any form, printed, electronic or otherwise, except for reasonable quoting, clearly indicating thesource. Readers are permitted to make copies, electronically or printed, for personal and classroom use. Principles of a European Contract Law: liberal, market-functional, social ("solidarisch"), or ...? Abstract The project of the unification of European contract law involves a number of crucial questions concerning the principal role and function of contract law in our present European societies. These questions have neither been answered nor dealt with sufficiently in the course of the ongoing preparations for the unification of contract law in Europe. One of the most important challenges to our traditional conceptions of contract law is presented by the need to incorporate into the general rules of contract law the meanwhile huge number of contract law norms of protective character, which can be found in various national consumer protection or other statutes as well as in EC directives and EC-block exemption regulations. The author makes detailed suggestions for the incorporation of rights of information, rights of revocation and the control of the contractual fairness into the general rules of contract law. From the new body of protective contract law rules and the open standards of general contract law (good faith, Treu und Glauben, unconscionability, gute Sitten, etc.) the principle of solidarity seems to emerge as a counterprinciple to the principle of freedom of contract. This principle is not restricted to the protection of weaker parties or to the good faith standard. It includes duties of cooperation and loyality and it also applies to general default rules like the rules of breach of contract. The crucial question of where solidarity must end and the freedom to the egotistic pursuit of a party's own interests has to apply can be anwered only in parts by the theories of "Ordoliberalism" and of economic analysis of law. More appropriate concepts like the theory of a "social market" by H. Collins deal with the tasks of contract law on a more general basis by referring to the creation of a desirable society or to valuable ways of life. These latter theories are apt to deal with issues of solidarity, corrective and distributive justice, and the whole spectrum of societal interests implied in contract law. Inhalt 1 ) Dr.iur. (Universität Graz), LL.M. (Harvard), Universitätsassistentin an der Universität Graz, derzeit APART-Stipendiatin der Österreichischen Akademie der Wissenschaften am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg
Einleitung 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Bruckenschlag 2. Das Phanomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Uberblick 2. 1 Informationspflichten, Werbe- und verkaufspraktiken 2. 2 Widerrufsrechte 2. 3 Inhaltliche Eingriffe in den vertrag 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht 4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien 5. Die Geltung des prinzips der vertraglichen Solidaritat im Recht der Leistungsstorungen 6. Offene fragen 7. LOsung der offenen Fragen mit dem Ordoliberalismus? 8. Das Markt- und Vertragsmodell von Collins und d ie distributive Gerechtigkeit 9. Fait Einleitung Das Projekt der Vereinheitlichung des europaischen Vertragsrechts wirft eine Vielzahl von Fragen auf, von welchen hier nur ein kleiner Ausschnitt zur Sprache kommen soll. Ausgespart bleiben vor allem die Fragen, wer, wann, wie und auf welcher Kompetenzgrundlage das Vertragsrecht vereinheitlichen soll oder wird Ich werde zunachst kurz einige Gedankengange anreissen, die sich im Zusammenhang mit dem relativ jungen Phanomen der sondergesetzlichen und punktuellen Entwicklung von Vertragsrecht mit Schutzcharakter ergeben haben Danach werde ich zu einer Reihe von Fragen kommen, die diesem Zusammenhang beantwortet werden mussen. Ich werde den Ordoliberalismus zu Rate ziehen d anach das modell des"sozialen marktes" von Collins. Am Ende soll auf die Problematik der rolle der distributive Gerechtigkeit im Vertragsrecht kurz eingegangen werden Die folgenden Ausfuhrungen sind aus der Erkenntnis entstanden, dab insbesondere d ie aufgabe der einbeziehung von vertragsrechtlichen Bestimmungen, die Schutzcharakter besitzen, in ein allgemeines europaisches Vertragsrecht viele grundsatzliche Ordnungsfragen aufwirft Diese Fragen haben bisher in den Vorbereitungsarbeiten zu einem europaischen Vertragsrecht kaum Beachtung gefunden. Mit dem vorliegenden Artikel sollen diese Fragen aufgezeigt sowie ein AnstoB zu ihrer Diskussion und Losung geliefert werden 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Bruckenschl In den Rechtsordnungen der eu-Mitgliedstaaten entwickelt sich das vertragsrecht schon seit mehreren Jahrzehnten auf mindestens zwei Schienen: (1)als allgemeines Vertragsrecht, das oft auf alteren oder sehr alten zivilrechtskodifikationen oder auf dem ebenfalls mit langer trad ition 2) Siehe zu d ieser Problematik ausfuhrlich: B. Lurger, Vertragliche Solidaritat-Entwicklungschance furdas allgemeine vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden: Nomos, 1998)
Einleitung 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Brückenschlag 2. Das Phänomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Überblick 2.1 Informationspflichten, Werbe- und Verkaufspraktiken 2.2 Widerrufsrechte 2.3 Inhaltliche Eingriffe in den Vertrag 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht 4. Die Entwicklung allgemeiner Prinzipien 5. Die Geltung des Prinzips der vertraglichen Solidarität im Recht der Leistungsstörungen 6. Offene Fragen 7. Lösung der offenen Fragen mit dem Ordoliberalismus? 8. Das Markt- und Vertragsmodell von Collins und die distributive Gerechtigkeit 9. Fazit Einleitung Das Projekt der Vereinheitlichung des europäischen Vertragsrechts wirft eine Vielzahl von Fragen auf, von welchen hier nur ein kleiner Ausschnitt zur Sprache kommen soll. Ausgespart bleiben vor allem die Fragen, wer, wann, wie und auf welcher Kompetenzgrundlage das Vertragsrecht vereinheitlichen soll oder wird. Ich werde zunächst kurz einige Gedankengänge anreissen, die sich im Zusammenhang mit dem relativ jungen Phänomen der sondergesetzlichen und punktuellen Entwicklung von Vertragsrecht mit Schutzcharakter ergeben haben. Danach werde ich zu einer Reihe von Fragen kommen, die in diesem Zusammenhang beantwortet werden müssen. Ich werde den Ordoliberalismus zu Rate ziehen, danach das Modell des "sozialen Marktes" von Collins. Am Ende soll auf die Problematik der Rolle der distributiven Gerechtigkeit im Vertragsrecht kurz eingegangen werden. Die folgenden Ausführungen sind aus der Erkenntnis entstanden, daß insbesondere die Aufgabe der Einbeziehung von vertragsrechtlichen Bestimmungen, die Schutzcharakter besitzen, in ein allgemeines europäisches Vertragsrecht viele grundsätzliche Ordnungsfragen aufwirft. Diese Fragen haben bisher in den Vorbereitungsarbeiten zu einem europäischen Vertragsrecht kaum Beachtung gefunden. Mit dem vorliegenden Artikel sollen diese Fragen aufgezeigt sowie ein Anstoß zu ihrer Diskussion und Lösung geliefert werden. 1. Die Kluft zwischen dem allgemeinen Vertragsrecht und dem zwingenden sondergesetzlichen Recht zum Schutz einer Vertragspartei und der empfohlene Brückenschlag2 In den Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten entwickelt sich das Vertragsrecht schon seit mehreren Jahrzehnten auf mindestens zwei Schienen: (1) als allgemeines Vertragsrecht, das oft auf älteren oder sehr alten Zivilrechtskodifikationen oder auf dem ebenfalls mit langer Tradition 2 ) Siehe zu dieser Problematik ausführlich: B. Lurger, Vertragliche Solidarität -Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998)
behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht-und (2)als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die uberwiegend offentlichen oder uberindividuellen Interessen dienen, jene groBe Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die uberwiegend dem Schutz der einen schwacheren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von ertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein -wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln d ie verbraucher oder die kunden bestimmter anbieter schutzen Vertragsrechtlicher Kunden-oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des vertragsrecht verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die regel als die Ausnahme und muB wohl neben dem trad itionellen allgemeinen vertragrecht als eine zusatzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich neben dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und uber d ieses hinaus DaB es wunschenswert ist, eine starker Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafur sprechen die folgenden Argumente 1)der zunehmende bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unubersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung Koharenz und systematik 2)Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung 3)Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der erganzung und Modifizierung durch neue Prinzipien 4)die internationale Tendenz, den schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (nB W), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission(EuPr), die UNIDROIT Principles of International 3) Siehe dazu jungst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, "Libres propos sur la transformation du droit des contrats, Revue trimestrielle de droit civil96(1997)2, 357 ff. 4) Die"Commission on European Contract Law"ist eine Anfangder 80er Jahre gegrundete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando fuhr Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle verbindung zu den Organen der eU bestand lange Zeit uber in der finanziellen Unterstutzung durch die Europa ische Kommission, die dann zeitweilig vom Europa ischen Parlament ubernommen wurde Siehe: O Lando/H Beale(eds ) Principles of European Contract La. Part 1: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse <http://itlirV.uitno/tradelaw/doc/eu.contract.Principles1997.preview.tochtmb
behafteten common law der britischen und irischen Gerichte beruht - und (2) als in vielen einzelnen Gesetzen meist viel neueren Datums verstreutes Vertragsrecht. Aus letzerem Bereich leuchtet neben den vielen Eingriffen in das Vertragsrecht, die überwiegend öffentlichen oder überindividuellen Interessen dienen, jene große Gruppe von zwingenden Vertragsregeln heraus, die überwiegend dem Schutz der einen schwächeren Partei eines Vertrages dienen sollen. Von vertraglichem Mieterschutz und Arbeitnehmerschutz soll hier nicht die Rede sein - wohl aber von jener gerade in den letzten Jahren stark angewachsenen Zahl von vertragsrechtlichen Regeln, die Verbraucher oder die Kunden bestimmter Anbieter schützen. Vertragsrechtlicher Kunden- oder Verbraucherschutz wurde in den Kinderjahren seiner Entwicklung noch als seltene Ausnahme zu den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts verstanden. Mittlerweile ist er in vermutlich allen Mitgliedstaaten eher die Regel als die Ausnahme und muß wohl neben dem traditionellen allgemeinen Vertragrecht als eine zusätzliche Quelle zivilrechtlicher Prinzipien betrachtet werden. Die meist sondergesetzliche Natur des punktuellen Vertragsrechts mit Schutzcharakter deutet das Problem bereits an: Das neuere Schutzrecht entwickelt sich NEBEN dem gleichbleibenden allgemeinen Vertragsrecht, um dieses herum und über dieses hinaus. Daß es wünschenswert ist, eine stärkere Verbindung zwischen beiden Bereichen aufzubauen, dafür sprechen die folgenden Argumente: 1) der zunehmende Bedeutungsverlust des allgemeinen Vertragsrechts und die Probleme von punktuellen Einzelgesetzen: aktuelle Entwicklungen wurden ins Sondervertragsrecht verbannt, dem allgemeinen Vertragsrecht kommt nur eine Restkompetenz zu. Das Sondervertragsrecht selbst wird immer unübersichtlicher und leidet an dem Mangel an dogmatischer Durchdringung, Kohärenz und Systematik. 2) Gerechtigkeitsdefizite durch den engen traditionellen Verbraucherbegriff und den punktuellen Ansatz der einzelgesetzlichen Schutzregeln: Hier finden sich Ungleichbehandlungen ohne sachliche Rechtfertigung. 3) Das klassische liberale Vertragsmodell, falls es noch immer das allgemeine Vertragsrecht von mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen beherrscht, bedarf dringend der Ergänzung und Modifizierung durch neue Prinzipien3 . 4) die internationale Tendenz, den Schutzgedanken in das allgemeine Vertragsrecht aufzunehmen: Niederlande (NBW), die skandinavischen Staaten, die European Principles of Contract Law der Lando-Kommission (EuPr)4 , die UNIDROIT Principles of International 3 ) Siehe dazu jüngst beispielsweise: C. Thibierge-Guelfucci, 'Libres propos sur la transformation du droit des contrats', Revue trimestrielle de droit civil 96 (1997) 2, 357 ff. 4 ) Die "Commission on European Contract Law" ist eine Anfang der 80er Jahre gegründete private Vereinigung, deren Vorsitz seit damals der Kopenhagener Professor Ole Lando führt. Die Mitglieder, die keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten sind, sind vorwiegend Professoren aus allen EG/EU-Mitgliedstaaten. Die einzige formelle Verbindung zu den Organen der EU bestand lange Zeit über in der finanziellen Unterstützung durch die Europäische Kommission, die dann zeitweilig vom Europäischen Parlament übernommen wurde. Siehe: O. Lando/H. Beale (eds.), Principles of European Contract Law. Part I: Performance, Non-performance and Remedies (Dordrecht/Boston/London: Martinus Nijhoff Publishers, 1995); Internet-Adresse <http://itl.irv.uit.no/trade_law/doc/EU.Contract.Principles.1997.preview.toc.html>
Commercial Contracts(UniPr), das Treu-und-Glaubens-Prinzip(good faith)als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen handels Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? I.a. Gegenwartig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschlieBlich um zwingendes vertragsrecht das dem Schutz einer schwacheren Partei dient Quellen sind die eg-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie uber grenzuberschreitende uberweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren wird man uber dieses bereits bestehende eg-Vertragsrecht nicht hinwegsehen konnen 2. Zudem dringen einige der bestehenden richtlinien oder Richtlinien-Vorschlage trotz ihrer Beschrankung auf den verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: Z B. die Klausel-Richtlinie, der richtlinien- Vorschlag uber Verbrauchsgutergarantien a Sie fuhren zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind(Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwahnten Bestimmungen wenn sie fur die Verkehrsforderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort Kompetenz Art 100a EGV=Art 95 EGV nF), auf Verbrauchervertrage beschrankt bleiben sollten, da ahnliche Schutzbedurfnisse bzw. Problemlagen auch fur den rechtsgeschaftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen Mit einer kodif ikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucher- und sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muB gelost werden 2. Das Phanomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Uberblick Principlesof International Commercial Contracts, herausgegeben von das InternationalInstitute forthe Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom(1994 ) Die UniP wurden unter Federfuhrung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof Michael Joachim Bonell(Rom )erarbeitet Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind uberwiegend Universitatsprofessoren. Sie stammen aus a llen Erdteilen bzw bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP. d ie umfangreiche Kommentarezu den einzelnen Artikeln enthalten ha ben keinen verbindlichen Charakter. sondern sollen fur die Parteien des intemationalen Wirtschaftsverkehrs wahlbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Luckenfullung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme(z B des UNKR)dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter fur kunftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte Siehe: UNIDROIT, Principlesof international Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994): M.J. Bonell, An International Restatement of contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc, 1994) Sowohl die EuPr(Anwendungsbereich: alle Vertrage)als auch die UniPr(Anwendungsbereich:nur grenzuberschreitende vertrage zwischen professionellen Partnem)enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter fur eine der Parteien Siehe dazu ausfuhrlich: B. Lurger, Vertragliche solidaritat Entvicklungschance fuirdas allgemeine Vertragsrecht in Osterreich und in der Europaischen Union(Baden-Baden Nomos, 1998)109 ff, 125 ff
Commercial Contracts (UniPr)5 , das Treu-und-Glaubens-Prinzip (good faith) als Bestandteil der lex mercatoria des internationalen Handels. Was hat das alles mit einem einheitlichen EG- oder EU-Vertragsrecht zu tun? 1.a. Gegenwärtig besteht einheitliches bzw. angeglichenes EG-Vertragsrecht nur an einigen Stellen: Es handelt sich ausschließlich um zwingendes Vertragsrecht, das dem Schutz einer schwächeren Partei dient. Quellen sind die EG-Verbraucherschutz-Richtlinien, aber auch andere wie etwa die Versicherungs-Richtlinien, die Handelsvertreter-Richtlinie, die Richtlinie über grenzüberschreitende Überweisungen. Zu denken ist weiters an Bestimmungen mit vertraglichem Schutzcharakter in den Gruppenfreistellungs-Verordnungen. b. Will man ein allgemeines EG-Vertragsrecht formulieren, wird man über dieses bereits bestehende EG-Vertragsrecht nicht hinwegsehen können. 2. Zudem dringen einige der bestehenden Richtlinien oder Richtlinien-Vorschläge trotz ihrer Beschränkung auf den Verbraucherschutz bereits heute in Kerngebiete des allgemeinen Vertragsrechts vor: z.B. die Klausel-Richtlinie, der Richtlinien-Vorschlag über Verbrauchsgütergarantien. a. Sie führen zu einer nicht unproblematischen Aufspaltung des allgemeinen Vertragsrechts der Mitgliedstaaten bzw. werden durch die divergierenden allgemeinen Vertragsrechte der Mitgliedstaaten, von denen sie oft nicht zu isolieren sind (Stichwort: Klauselkontrolle), in ihrer Wirkung behindert. b. Weiters ist auch aus EG-rechtlicher Sicht fraglich, ob die erwähnten Bestimmungen, wenn sie für die Verkehrsförderung auf dem Binnenmarkt wirklich so notwendig sind (Stichwort: Kompetenz Art 100a EGV = Art 95 EGV nF), auf Verbraucherverträge beschränkt bleiben sollten, da ähnliche Schutzbedürfnisse bzw. Problemlagen auch für den Rechtsgeschäftsverkehr zwischen Unternehmern bestehen. Mit einer kodifikatorischen Zusammenfassung des verstreuten bestehenden EG-Verbraucherund sonstigen Schutzrechts kann daher nicht mehr das Auslangen gefunden werden. Die Problematik des allgemeinen Vertragsrechts muß gelöst werden. 2. Das Phänomen der sondergesetzlichen Entwicklungen im Überblick 5 ) Principles of International Commercial Contracts, herausgegeben von das International Institute for the Unification of Private Law (UNIDROIT) in Rom (1994). Die UniP wurden unter Federführung der UNIDROIT von einer Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Prof. Michael Joachim Bonell (Rom) erarbeitet. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind überwiegend Universitätsprofessoren. Sie stammen aus allen Erdteilen bzw. bedeutendsten Rechtskreisen der Erde und sind keine offiziellen Vertreter ihrer Heimatstaaten. Die UniP, die umfangreich e Kommentare zu den einzelnen Artikeln enthalten, haben keinen verbindlichen Charakter, sondern sollen für die Parteien des internationalen Wirtschaftsverkehrs wählbar sein, sollen als lex mercatoria und zur Lückenfüllung und Auslegungshilfe anderer Normsysteme (z.B. des UNKR) dienen. Die Verfasser erhoffen sich auch Modellcharakter für künftige nationale und internationale Rechtssetzungsakte. Siehe: UNIDROIT, Principles of International Commercial Contracts(Rom: UNIDROIT, 1994); M.J. Bonell, An International Restatement of Contract Law (Irvington, NY, Transnational Juris Publications Inc., 1994). Sowohl die EuPr (Anwendungsbereich: alle Verträge) als auch die UniPr (Anwendungsbereich: nur grenzüberschreitende Verträge zwischen professionellen Partnern) enthalten eine Reihe von Bestimmungen mit Schutzcharakter für eine der Parteien. Siehe dazu ausführlich: B. Lurger, Vertragliche Solidarität - Entwicklungschance für das allgemeine Vertragsrecht in Österreich und in der Europäischen Union (Baden-Baden: Nomos, 1998) 109 ff., 125 ff
Wenn man(aus Raumgrunden) von den vielfaltigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der beweislastverteilung absieht kann man d ie schutzmaBnahmen in drei groBe Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt 2. 1 Informationspflichten, Werbe-und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Vertrage setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwacheren Partei(Information, Aufklarung, Beratung )weiterhin groBe Bedeutung und wird bestandig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulassiger bzw gefahrdender Werbe-und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerd ings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfangers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewahrleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die wahrend oder nach der leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im osterreichischen Recht gibt es weit uber 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwacherer Vertragsparteien dienen Diese Widerrufsrechte konnen nach ihrem Zweck in folgende K ategorien eingeteilt werden AbschluBbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Situationswiderruf (Hauptfall Hausturgeschaft), der Abwesenheitswiderruf(Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf(komplizierte, gewichtige, langfristige Vertrage), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt)und der Irrtumswiderruf(vom anderen Partner verlaBte Zukunftsirrtumer) Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte -dazu zahlen der Widerruf wegen Vertragsanderung sowie der kund igungsahnliche Widerruf Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stutze fur die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfahigkeit 2. 3 Inhaltliche Eingriffe in den vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zahlen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmabig dazu dient, die lehe dazu ausfuhrlich: S Kalss/. Lurger, Zu einer Systematik der rucktrittsrechte-insbesondere im Verbraucherrecht', Osterreichische Juristische Blatter 1998, 89 ff. (Teil 1-Teil 2 erscheint in den Juristische Blattern Marz 1998)
Wenn man (aus Raumgründen) von den vielfältigen Fragen um Instrumente und Verfahren der Rechtsdurchsetzung sowie der Beweislastverteilung absieht, kann man die Schutzmaßnahmen in drei große Bereiche unterteilen: Informationspflichten, Widerrufsrechte und Eingriffe in den Vertragsinhalt. 2.1 Informationspflichten, Werbe- und Verkaufspraktiken Auch in relativ progressiven Verbraucherschutzsystemen, die stark auf inhaltliche Eingriffe in bereits abgeschlossene Verträge setzen, hat der Schutz der Informationslage der schwächeren Partei (Information, Aufklärung, Beratung) weiterhin große Bedeutung und wird beständig ausgebaut. Die Informationsproblematik ist mit der Problematik unzulässiger bzw. gefährdender Werbe- und Verkaufspraktiken eng verbunden. In den meisten Rechtsordnungen gibt es eine Flut von vorvertraglichen Informationspflichten, neuerdings teilweise in Form von zwingenden Inhalten der Vertragsurkunde. Neu sind auch die Tendenz, deren Einhaltung durch Widerrufsrechte des potentiellen Informationsempfängers abzusichern, und die Kopplung des Inhalts von Werbeaussagen an die Gewährleistungshaftung. Auch die Zahl an Informationen, die während oder nach der Leistungserbringung zu erteilen sind nimmt zu. Alle diese Tendenzen finden sich auch in EG-Richtlinien. 2.2 Widerrufsrechte Auch die Widerrufsrechte boomen. Allein im österreichischen Recht gibt es weit über 20 sondergesetzliche Widerrufsbestimmungen, die dem Schutz schwächerer Vertragsparteien dienen6 . Diese Widerrufsrechte können nach ihrem Zweck in folgende Kategorien eingeteilt werden: Abschlußbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Situationswiderruf (Hauptfall: Haustürgeschäft), der Abwesenheitswiderruf (Stichwort: Fernabsatz), der generelle Typenwiderruf (komplizierte, gewichtige, langfristige Verträge), der Informationswiderruf (ebenso; bei nicht rechtzeitigem Informationserhalt) und der Irrtumswiderruf (vom anderen Partner verlaßte Zukunftsirrtümer). Abwicklungsbezogene Widerrufsrechte - dazu zählen der Widerruf wegen Vertragsänderung sowie der kündigungsähnliche Widerruf. Diese zweckorientierte Typisierung der Widerrufsrechte ist eine wichtige Stütze für die Beantwortung der Frage ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit. 2.3 Inhaltliche Eingriffe in den Vertrag Zu den inhaltlichen Eingriffen in den Vertrag zählen sowohl die zwingende Festlegung der Rechte und Pflichten der Parteien durch den Gesetzgeber, die regelmäßig dazu dient, die 6 ) Siehe dazu ausführlich: S. Kalss/B. Lurger, 'Zu einer Systematik der Rücktrittsrechte - insbesondere im Verbraucherrecht', Österreichische Juristische Blätter 1998, 89 ff. (Teil 1 - Teil 2 erscheint in den Juristischen Blättern März 1998)