schwachere Partei des vertrages zu schutzen, als auch die sog. vertragliche Inhaltskontrolle anhand einer generalklausel bzw einer d iese konkretisierenden Liste mibbrauchlicher Vertragsklauseln 3. Die verein barkeit mit dem allgemeinen vertragsrecht Bestimmungen mit deutlichem Schutzcharakter finden sich auch im allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten: Man denke nur an die Prinzipien von Treu und glauben bonne for buona fede und regole della correttezzao, redelijikheid en billijkheid', an die generalklauseln der guten Sitten, bonnes moeurs, buon costume, goede zedenund an'36 des nordischen Vertragsgesetzes, an die Beschrankungen von hohen Vertragsstrafen, von Wucher und seltener von laeso enormis. Allgemeine Informationspflichtklauseln, Werbe- und Verkaufspraktiken Regelungen und Widerrufsrechte sind in den Zivilrechtskod ifikationen hingegen mehr als selten Eine analyse des vertraglichen Schutzrechts ergibt, daB dieses regelmaBig aus(A) personenbezogenen und(B) situationsbezogenen Tatbestandselementen zusammengesetzt ist, die in einer Art beweglichen System miteinander verbunden sind Das Element(A)der personenbezogenen Gefahrdung laBt sich nicht auf die trad itionelle Verbrauchereigenschaft reduzieren, sondern kann ganz allgemein durch das Bestehen einer relativen personlichen "Ungleichgewichtslage"gekennzeichnet werden Diese Ungleichgewichtslage kann sich aus der verbrauchereigenschaft ergeben aber auch aus dem Vertragstyp oder aus anderen personlichen Umstanden. Die Verbrauchereigenschaft sollte in Zukunft als Beweisregel solcherart fungieren, dab sie verstarkte Indizwirkung fur das Bestehen einer Ungleichgewichtslage entfaltet, d ie nur in besonders deutlich abweichenden Fallen widerlegt werden kann Element(A)allein allerd ings lost noch kein konkretes Schutzbedurfnis aus Dieses kann nur im Zusammenhalt mit besonders gefahrdenden Situationen(B)etabliert werden Aus der vielzahl solcher Gefahrdungssituationen(B)konnen beispielsweise genannt werden Uberrumpelung, unsachliche Beeinflussung, Ubereilung, zu lange Vertragsbindung, Irrtum, 242 deutsches BGB S) Art 1134 franzosischer Code Civil 9) Artt 1337, 1366, 1375 italienischen Codice Civile 10) Art 1175 italienischen Codice Civile l) Buch 6 Art 248 niederlandisches NBW 12)138 deutsches BGB, '879 osterreichisches ABGB 13) Art 1 133 franzosischer Code Civil 14) Artt 1343, 1418 italienischen Codice Civile iS) Buch 3 Art 40 niederlandisches NBW
schwächere Partei des Vertrages zu schützen, als auch die sog. vertragliche Inhaltskontrolle anhand einer Generalklausel bzw. einer diese konkretisierenden Liste mißbräuchlicher Vertragsklauseln. 3. Die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Vertragsrecht Bestimmungen mit deutlichem Schutzcharakter finden sich auch im allgemeinen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten: Man denke nur an die Prinzipien von Treu und Glauben 7 , bonne foi8 , buona fede9 und regole della correttezza10 , redelijkheid en billijkheid11, an die Generalklauseln der guten Sitten12 , bonnes moeurs13 , buon costume14 , goede zeden15 und an ' 36 des Nordischen Vertragsgesetzes, an die Beschränkungen von hohen Vertragsstrafen, von Wucher und seltener von laesio enormis. Allgemeine Informationspflichtklauseln, Werbe- und VerkaufspraktikenRegelungen und Widerrufsrechte sind in den Zivilrechtskodifikationen hingegen mehr als selten. Eine Analyse des vertraglichen Schutzrechts ergibt, daß dieses regelmäßig aus (A) personenbezogenen und (B) situationsbezogenen Tatbestandselementen zusammengesetzt ist, die in einer Art beweglichen System miteinander verbunden sind: Das Element (A) der personenbezogenen Gefährdung läßt sich nicht auf die traditionelle Verbrauchereigenschaft reduzieren, sondern kann ganz allgemein durch das Bestehen einer relativen persönlichen "Ungleichgewichtslage" gekennzeichnet werden. Diese Ungleichgewichtslage kann sich aus der Verbrauchereigenschaft ergeben, aber auch aus dem Vertragstyp oder aus anderen persönlichen Umständen. Die Verbrauchereigenschaft sollte in Zukunft als Beweisregel solcherart fungieren, daß sie verstärkte Indizwirkung für das Bestehen einer Ungleichgewichtslage entfaltet, die nur in besonders deutlich abweichenden Fällen widerlegt werden kann. Element (A) allein allerdings löst noch kein konkretes Schutzbedürfnis aus. Dieses kann nur im Zusammenhalt mit besonders gefährdenden Situationen (B) etabliert werden. Aus der Vielzahl solcher Gefährdungssituationen (B) können beispielsweise genannt werden: Überrumpelung, unsachliche Beeinflussung, Übereilung, zu lange Vertragsbindung, Irrtum, 7 ) ' 242 deutsches BGB. 8 ) Art 1134 französischer Code Civil. 9 ) Artt 1337, 1366, 1375 italienischer Codice Civile. 10) Art 1175 italienischer Codice Civile. 11) Buch 6 Art 248 niederländisches NBW. 12) ' 138 deutsches BGB, ' 879 österreichisches ABGB. 13) Art 1133 französischer Code Civil. 14) Artt 1343, 1418 italienischer Codice Civile. 15) Buch 3 Art 40 niederländisches NBW
einseitige Vertragsanderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefahrdung kann auch so stark sein, dab es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner personlichen Ungleichgewichtslage Zwischen den Parteien bedarf Insgesamt gilt: Je starker Element (A), desto schwacher kann Element(B) sein und umgekehrt um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulosen Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen konnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden 1) Eine allgemeine Informationspflicht konnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedurfnisse schwacherer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfallen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden Zusatzlich sollten Aufklarungs-und Beratungspflichten zugunsten schwacherer Parteien normiert werden diese grund satze konnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwachter Form erstreckt werden Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewahrleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen w bergen 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualitat der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeintrachtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des abschlusses, sondern an den Tatbestand der"Uberrumpelung"oder"sonstigen unsachlichen Beeinflussung"durch die genannten Praktiken anknupfen 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations-und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf verbraucher beschrankt bleiben 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfullen Zwecke, die auf eine groBe Gruppe o Eine studie Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffe konnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Vertrage, auf deren Uberforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschluBbezogene Widerrufsmoglichkeit sollte fur alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezahlten Vertrage im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmoglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation(A)des Geschutzen gekoppelt werden Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist(B), desto geringere Anforderungen wird man an d ie personliche Unterlegenheit(A)des widerrufsberechtigten stellen mussen und umgekehrt 5)Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Moglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen erganzt und der vorgeschlagenen einheitlichen(generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzahlung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Losung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daB man die diesbezuglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf konnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenuber dadurch in einen Vertrag gelockt wird daB letzterer fur ersteren wesentliche Umstande als wahrscheinlich dargestellt hat. sollte nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt fur einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterte
einseitige Vertragsänderung, unausgewogener Vertragsinhalt, Beweisschwierigkeiten. Eine situative Gefährdung kann auch so stark sein, daß es zu ihrer Behebung durch das staatliche Vertragsrecht keiner persönlichen Ungleichgewichtslage zwischen den Parteien bedarf. Insgesamt gilt: Je stärker Element (A), desto schwächer kann Element (B) sein und umgekehrt, um trotzdem den gesetzlichen Schutz auszulösen. Eine ganze Reihe von im Verbraucherschutzrecht bzw. im sonstigen Schutzrecht entwickelten Regelungen könnte verallgemeinert und in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen werden: 1) Eine allgemeine Informationspflicht könnte etabliert werden, die auf die besonderen Schutzbedürfnisse schwächerer Parteien flexibel reagieren kann, und durch eine Liste von Leitlinien und Beispielsfällen konkretisiert wird, die der Judikatur und dem sondergesetzlichen Recht entnommen werden. Zusätzlich sollten Aufklärungs- und Beratungspflichten zugunsten schwächerer Parteien normiert werden. Diese Grundsätze könnten auch auf abwicklungsbezogene Informationspflichten in abgeschwächter Form erstreckt werden. Werbeaussagen sollten in die allgemeine Gewährleistungshaftung des Unternehmers miteinbezogen werden. 2) Ein allgemeines Situationswiderrufsrecht, das sowohl erlaubte als auch unerlaubte aggressive Verkaufspraktiken sanktioniert, die die Qualität der Zustimmung des anderen Vertragspartners beeinträchtigen, sollte nicht an der Verbrauchereigenschaft oder der geographischen Verortung des Abschlusses, sondern an den Tatbestand der "Überrumpelung" oder "sonstigen unsachlichen Beeinflussung" durch die genannten Praktiken anknüpfen. 3) Eine Umsetzung der Fernabsatz-Richtlinie und insbesondere der darin enthaltenen Informations- und Widerrufsvorschriften sollte im allgemeinen Vertragsrecht erfolgen und nicht auf Verbraucher beschränkt bleiben. 4) Generelle Typenwiderrufsrechte erfüllen Zwecke, die auf eine große Gruppe von Vertragstypen, nicht nur auf die bisher damit versehenen wenigen Typen zutreffen. Eine Studie könnte all jene komplizierten, langfristigen und belastenden Verträge, auf deren Überforderungspotential die Typenwiderrufe zugeschnitten sind, identifizieren. Eine einheitliche abschlußbezogene Widerrufsmöglichkeit sollte für alle diese beispielhaft oder taxativ aufgezählten Verträge im allgemeinen Vertragsrecht normiert werden. Die Widerrufsmöglichkeit sollte mit dem Bestehen einer Unterlegenheitssituation (A) des Geschützen gekoppelt werden. Je komplizierter, langfristiger und belastender die Vertragsbindung ist (B), desto geringere Anforderungen wird man an die persönliche Unterlegenheit (A) des Widerrufsberechtigten stellen müssen und umgekehrt. 5) Die bereits bestehenden Informationswiderrufsrechte sollten durch die Möglichkeit eines generellen Typenwiderrufs auch bei Vorhandensein aller vorgeschriebenen Informationen ergänzt und der vorgeschlagenen einheitlichen (generellen Typen-)Widerrufsregelung eingegliedert werden. Falls man hinsichtlich des generellen Typen- und Informationswiderrufs der Typenaufzählung im allgemeinen Vertragsrecht doch eine sondergesetzliche Lösung vorzieht, sollte man dem gemeinsamen Zweck der Widerrufstypen dadurch Rechnung tragen, daß man die diesbezüglichen sondergesetzlichen Vorschriften einander angleicht. 6) Ein allgemeiner Irrtumswiderruf könnte den bereits genannten Widerrufsrechten Gesellschaft leisten. Auch wenn ein Unternehmer von seinem Gegenüber dadurch in einen Vertrag gelockt wird, daß letzterer für ersteren wesentliche Umstände als wahrscheinlich dargestellt hat, sollte er nicht ohne Schutz bleiben. Dasselbe gilt für einen Vertrag unter Privaten. Also: erleichterte